Rz. 1
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Der Jahresarbeitslohn ist der > Arbeitslohn, den der ArbN im Kalenderjahr aus einem Dienstverhältnis bezieht (vgl § 38a Abs 1 Satz 1 EStG). Dazu gehören alle steuerpflichtigen Bezüge, die dem ArbN in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen des Kalenderjahres insgesamt als laufender Arbeitslohn oder in Form der > Sonstige Bezüge einschließlich des Werts der > Sachbezüge zugeflossen sind. Zu Einzelheiten > Lohnsteuer-Jahresausgleich Rz 31 ff.
Rz. 2
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Der Jahresarbeitslohn ist ein wesentliches Element für den LSt-Abzug durch den ArbG: Er ist > Bemessungsgrundlage für die > Jahreslohnsteuer (vgl § 38a Abs 2 EStG). Als Folge dessen ist bereits während des Kalenderjahres der laufende Arbeitslohn beim LSt-Abzug vor Anwendung des > Lohnsteuertarif auf einen Jahresarbeitslohn hochzurechnen (§ 39b Abs 2 Sätze 4 und 5 EStG). Für > Sonstige Bezüge bestimmt sich die LSt ebenfalls nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn (§ 39b Abs 3 EStG). Deshalb ist der Jahresarbeitslohn auch ein wesentlicher Faktor bei der Berechnung eines Pauschsteuersatzes (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 110 ff). Nach Ablauf des Kalenderjahres darf der ArbG den LSt-Abzug nur ausgehend vom Jahresarbeitslohn ändern (§ 41c Abs 3 Satz 2 EStG). Ebenso stellt der ArbG für den betrieblichen (oder auch permanenten) LStJA den Jahresarbeitslohn aus dem zu ihm bestehenden Dienstverhältnis fest (§ 42b Abs 2 EStG). Schließlich muss auch das > Betriebsstätten-Finanzamt, wenn es LSt während des laufenden Kalenderjahres vom ArbN nachfordert (zB § 38 Abs 4 Satz 4 EStG, § 41c Abs 4 Satz 2 EStG), den Nachforderungsbetrag nach dem Jahresarbeitslohn ermitteln (> R 41c.3 Abs 2 LStR; > Nachforderung von Lohnsteuer Rz 40).
Rz. 2/1
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Der Begriff ist arbeitgeberbezogen. Erhält der ArbN Arbeitslohn nebeneinander aus mehreren Dienstverhältnissen (> Mehrere Dienstverhältnisse), so ermittelt jeder ArbG für das zu ihm bestehende Dienstverhältnis den Jahresarbeitslohn. Dann erhält das FA von mehreren ArbG eine > Lohnsteuerbescheinigung, die jeweils auf einem Jahresarbeitslohn beruht. Nach dem Wechsel von der unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht ist auch der während der unbeschränkten Steuerpflicht zugeflossene Arbeitslohn im Jahresarbeitslohn zu berücksichtigen (BFH 226, 241 = BStBl 2010 I, 150).
Rz. 3
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Bei der Veranlagung des ArbN wird das FA für die Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von dem vom ArbG bescheinigten Jahresarbeitslohn ausgehen. Es wird außerdem den Jahresarbeitslohn einbeziehen, den der Stpfl von einem anderen ArbG oder als > Lohnzahlung durch Dritte bezogen hat (ergänzend > Einkünfte und > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 165).
Rz. 4
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Wegen der Begriffe Arbeitslohn, Bruttolohn usw > Arbeitslohn Rz 1–10, > Nettolohn Rz 1, 5 ff.