Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Die Jahreslohnsteuer (vgl § 38a Abs 1 Satz 1 EStG) wird nach dem > Jahresarbeitslohn so bemessen, dass sie der > Einkommensteuer entspricht, die der ArbN schuldet, wenn er ausschließlich > Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt (vgl § 38a Abs 2 EStG). Auch wenn das > Betriebsstätten-Finanzamt des ArbG vor Ablauf des Kalenderjahres LSt nachfordert, wird der nachzufordernde Betrag auf der Grundlage der Jahreslohnsteuer berechnet (vgl § 41c Abs 4 EStG; > R 41c.3 Abs 2 LStR). Zu Einzelheiten > Nachforderung von Lohnsteuer Rz 21 ff, 40 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?