Rz. 1
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Sachbezug: Kann der ArbN eine nicht personengebundene Jahresnetzkarte, die ihm der ArbG zur Benutzung bei einer Dienstreise überlässt, auch privat benutzen, so behandelt die FinVerw diese private Nebennutzung wegen Geringfügigkeit nicht als besteuerbaren geldwerten Vorteil (vgl auch § 8 Abs 2 Satz 11 EStG). Die Überlassung einer Jahresnetzkarte zur privaten Hauptnutzung führt jedoch zu stpfl > Arbeitslohn, der bei Überlassung in vollem Umfang zufließt, weil sie einen Beförderungsanspruch gegen einen Dritten (Verkehrsträger) begründet (vgl BFH 217, 555 = BStBl 2007 II, 719; BFH 239, 410 = BStBl 2013 II, 382; > Deutsche Bahn Rz 7 Jahresnetzkarte; > Zufluss von Arbeitslohn Rz 13). Die Jahresnetzkarte verbrieft wie ein ‚Wertpapier’ den Beförderungsanspruch gegenüber dem Verkehrsträger (> Sachbezüge Rz 9). Ergänzend vgl insbesondere auch > BahnCard Rz 1 und Rz 18 ff
Als Sachbezug (> Rz 2) wird auch der Vorteil behandelt, den der ArbN erhält, indem der ArbG mit dem Verkehrsbetrieb vereinbart, dass seine ArbN eine verbilligte Jahresnetzkarte unmittelbar vom Verkehrsbetrieb erwerben können (BFH 239, 410 aaO; vgl dazu Plenker, DB0580963); grundsätzlich dazu > Sachbezüge Rz 4 ff.
Rz. 2
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Bewertung: Der geldwerte Vorteil einer vom ArbG unentgeltlich überlassenen Jahresnetzkarte bemisst sich nach dem Marktwert der Karte und nicht nach den ersparten Kosten der tatsächlich durchgeführten Fahrten (BFH/NV 2005, 206). Ist der ArbN bei dem Verkehrsträger beschäftigt, kann als zu besteuernder geldwerter Vorteil der Betrag angesetzt werden, der sich ergibt, wenn von dem nach § 8 Abs 2 EStG maßgebenden Wert (= 96 % des Preises für eine Jahresnetzkarte abzüglich Eigenanteil) der Betrag abgezogen wird, der für die Dienstreisen unter Berücksichtigung des günstigsten Preises anzusetzen wäre. Ggf kommt der Rabatt-Freibetrag des § 8 Abs 3 EStG (> Rabatte Rz 55 ff) in Betracht (> Nahverkehrsbetriebe Rz 1).
Rz. 3
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Erwirbt der ArbN selbst eine Jahresnetzkarte, gehört der auf die berufliche Nutzung entfallende Teil der Aufwendungen zu den WK. Für die Wegstrecke zur > Erste Tätigkeitsstätte ist nicht nur die > Entfernungspauschale als WK abziehbar, sondern auch der Teil der Aufwendungen, der den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigt (§ 9 Abs 2 Satz 2 EStG). Ergänzend > BahnCard Rz 2, > Job-Ticket.