Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Die Republik Jemen (Hauptstadt: Sanaa; Amtssprache: Arabisch) ist ein asiatischer Staat im Süden der arabischen Halbinsel. Das Land grenzt im Norden an > Saudi Arabien, im Osten an den > Oman, im Süden an den Golf von Aden und im Westen an das Rote Meer.

Ein allgemeines Abkommen zur Vermeidung der > Doppelbesteuerung für die Steuern vom Einkommen besteht nicht. Mit Stand vom 01.01.2024 ist auch keines geplant (vgl BMF vom 15.01.2024, BStBl 2024 I, 193).

Lediglich für Luftfahrtunternehmen gilt das am 23.01.2007 in Kraft getretene (Sonder-)Abkommen vom 02.03.2005 (BGBl 2006 II, 538 = BStBl 2007 I, 230; BGBl 2007 II, 214 = BStBl 2007 II, 232), das bereits vom 01.01.1982 an grundsätzlich Anwendung findet.

Zur Anrechnung jemenitischer Steuern > Ausland Rz 25 ff. Der > Auslandstätigkeitserlass ist anwendbar. Der Jemen gehört zur Ländergruppe 4 (> Anh 2 Ländergruppen). Zu den Reisekostensätzen > Anh 2 Reisekosten (Pauschalen Ausland). Kein > Kaufkraftausgleich (vgl BMF vom 04.01.2024, BStBl 2024 I, 72); aktuell > Anh 2 Kaufkraftausgleich.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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