a) Für steuerfreie Job-Tickets
Rz. 43
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Der geldwerte Vorteil eines Job-Tickets, das ein ArbN zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erhält, ist grundsätzlich steuerfrei nach § 3 Nr 15 EStG, wird jedoch auf die > Entfernungspauschale angerechnet (> Rz 19 ff). Alternativ gibt es die Möglichkeit, den Sachbezug pauschal mit 25 % zu versteuern, wodurch der Abzug der Entfernungspauschale erhalten bleibt (> Rz 39 ff). Welche Variante günstiger ist, hängt von den persönlichen Verhältnissen des ArbN ab.
Beispiel 8:
Ein ArbG überlässt ua seinen ArbN A und B jeweils ein Job-Ticket für den Nahverkehr zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Wert von 500 EUR im Jahr. ArbN A wohnt 2 km und ArbN B 10 km von der ersten Tätigkeitsstätte entfernt. Beide fahren an 200 Tagen im Jahr zur Arbeit. Der Grenzsteuersatz beträgt für beide ArbN 30 %. Daraus ergeben sich folgende Berechnungen:
Die Entfernungspauschale beträgt grundsätzlich bei ArbN A (200 Tage x 2 km x 0,30 EUR =) 120 EUR und bei ArbN B (200 Tage x 10 km x 0,30 EUR =) 600 EUR.
Bei Nutzung der Steuerbefreiung wird die Entfernungspauschale bei ArbN A um 120 EUR und bei ArbN B um 500 EUR gekürzt. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 % erhöht sich dadurch die Steuer (ohne Berücksichtigung von SolZ und ggf KiSt und ohne Berücksichtigung der Tabellenstufen) um 36 EUR bei ArbN A und um 150 EUR bei ArbN B.
Im Falle einer Pauschalierung des Sachbezugs entfiele die Anrechnung auf die Entfernungspauschale, dafür würden pauschale Steuern in Höhe von (25 % von 500 EUR =) 125 EUR pro Mitarbeiter respektive Ticket zu zahlen sein. Für ArbN A wäre somit die Steuerbefreiung, für ArbN B die Pauschalierung günstiger.
b) Für steuerpflichtige Job-Tickets
Rz. 44
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Für steuerpflichtige Job-Tickets, das sind insbesondere Job-Tickets aufgrund von Gehaltsumwandlungen, die also nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden, bestehen zwei Pauschalierungsmöglichkeiten: Entweder die Pauschalierung mit 25 % ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale oder – bis zur Höhe der Entfernungspauschale – mit 15 % unter Anrechnung auf die Entfernungspauschale.
Rz. 45
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Auch in diesem Fall ist anhand der persönlichen Verhältnisse der ArbN zu prüfen, welche Variante günstiger ist.
Beispiel 9:
Wie im Beispiel 8 erhalten die ArbN A und B ein Job-Ticket, allerdings nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Danach ergeben sich die folgenden Berechnungen:
|
ArbN A |
ArbN B |
Entfernungspauschale ohne Anrechnung |
120 EUR |
600 EUR |
Variante 1: Pauschale Steuer von 15 % |
18 EUR |
75 EUR |
Reguläre Besteuerung (500 EUR – 120 EUR) x 30 % |
114 EUR |
0 EUR |
Steuer auf Kürzungsbetrag (120 EUR oder 500 EUR mal 30 % Grenzsteuersatz) |
36 EUR |
150 EUR |
Steuerbelastung insgesamt |
168 EUR |
225 EUR |
Variante 2: Pauschale Steuer von 25 % |
125 EUR |
125 EUR |
Für beide ArbN wäre somit die Pauschalierung mit 25 % ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale günstiger.
Dies ändert sich im vorstehenden Beispiel für ArbN A erst ab einem Grenzsteuersatz von rund 21 %.
Beispiel 10:
Wie Beispiel 9 mit der Abweichung, dass der Grenzsteuersatz nur 21 % beträgt. Es ergeben sich dann die folgenden Berechnungen:
|
ArbN A |
ArbN B |
Entfernungspauschale ohne Anrechnung |
120,00 EUR |
600,00 EUR |
Variante 1: Pauschale Steuer von 15 % |
18,00 EUR |
75,00 EUR |
Reguläre Besteuerung (500 EUR – 120 EUR) x 21 % |
79,80 EUR |
0,00 EUR |
Steuer auf Kürzungsbetrag |
25,20 EUR |
105,00 EUR |
Steuerbelastung insgesamt |
123,00 EUR |
180,00 EUR |
Variante 2: Pauschale Steuer von 25 % |
125,00 EUR |
125,00 EUR |
In diesem Fall ist für ArbN A die Pauschalierung mit 15 % und für ArbN B die Pauschalierung mit 25 % ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale günstiger.