Rz. 1

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Das als konstitutionelle Monarchie geführte Haschemitische Königreich Jordanien (Hauptstadt: Amman; Amtssprache: Arabisch) ist ein teils am Roten Meer gelegener arabischer Staat in Vorderasien mit Grenzen zu > Israel und dem Westjordanland im Westen, > Syrien im Norden, dem > Irak im Nordosten und zu > Saudi-Arabien im Osten und Süden.

Ein Abkommen zur Vermeidung der > Doppelbesteuerung besteht bisher nicht; mit Stand vom 01.01.2024 befindet sich aber der Abschluss eines erstmaligen Abkommens in Verhandlung, wozu allerdings noch keine weiteren Terminierungen veröffentlicht wurden (vgl BMF vom 15.01.2024, BStBl 2024 I, 193).

 

Rz. 2

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Zur Anrechnung jordanischer Steuern > Ausland Rz 25 ff. Die ‚income tax’ (ESt/KSt), ‚social welfare tax’ (Zuschlag auf die ESt) und die ‚university tax’ (Steuer auf ausschüttungsfähige Gewinne) entsprechen der deutschen ESt (ESt-Handbuch Anh 12 II.1.). Der > Auslandstätigkeitserlass ist anwendbar.

 

Rz. 3

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Jordanien gehört seit dem 01.01.2021 (wieder) zur Ländergruppe 4, zuvor ab dem 01.01.2017 Gruppe 3 und wiederum davor Gruppe 4 (> Anh 2 Ländergruppen). Zu den Reisekostensätzen > Anh 2 Reisekosten (Pauschalen Ausland). Mit Stand vom 01.01.2024 seit dem 01.03.2019 Kaufkraftzuschlag von 5 % (BMF vom 04.01.2024, BStBl 2024 I, 72); vgl zu aktuellen Werten für den > KaufkraftausgleichAnh 2 Kaufkraftausgleich.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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