Rz. 1

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Ob Journalisten Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG), nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) oder gewerblicher Tätigkeit (§ 15 EStG) beziehen, ist nach dem Gesamtbild ihrer Tätigkeit zu beurteilen (vgl BFH 226, 415 = BStBl 2009 II, 873; EFG 2013, 1967 zur USt); zu Einzelheiten > Rz 2. Für Hörfunk und Fernsehen vgl die zur Vereinfachung ergangenen Regelungen der FinVerw vom 05.10.1990, BStBl 1990 I, 638 = EStG-K § 19 EStG 1.5 Tz 1.3. Vgl ferner EFG 1989, 22; 1990, 310. Die Mitwirkung eines Journalisten als Off-Sprecher bei Fernseh- oder Videoproduktionen kann als künstlerische und damit freiberufliche Tätigkeit anzusehen sein (EFG 2023, 130). Ergänzend > Künstler. Zu gewerblicher Tätigkeit vgl EFG 1978, 74 und BFH/NV 1999, 602.

 

Rz. 2

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Zu den Kriterien, nach denen sich bestimmt, ob jemand steuerlich ArbN ist, > Arbeitnehmer Rz 8 ff. Leistet ein ArbN nur nebenher für denselben ArbG journalistische Arbeit, sind die Vergütungen ohne Weiteres > Arbeitslohn, wenn er die Leistung im Rahmen einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht erbringt. Ob eine arbeitsvertraglich nicht geschuldete Nebenarbeit für denselben ArbG zu Arbeitslohn oder > Einnahmen aus selbständiger Arbeit führt, bestimmt sich wiederum nach dem Gesamtbild dieser Tätigkeit; zu Einzelheiten > Arbeitnehmer Rz 75 ff.

Ein angestellter Schriftleiter, der ohne vertragliche Verpflichtung gegenüber seinem ArbG eine schriftstellerische Nebentätigkeit erbringt, ist insoweit selbständig tätig (BFH 60, 400 = BStBl 1955 III, 153). Ein pauschal bezahlter Bildberichterstatter, der einer Zeitungsredaktion monatlich eine bestimmte Anzahl von Fotos liefert (sog Pauschalisten), ist arbeitsrechtlich kein ArbN, wenn er in der Übernahme der Fototermine frei ist (BAG vom 29.01.1992 – 7 ABR 25/91, BB 1992, 1490); dem ist uE auch steuerlich zu folgen.

 

Rz. 3

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Prozentuale Gehaltsteile, die tariflich als pauschalierte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gewährt werden, sind keine steuerfreien > Lohnzuschläge iSd § 3b EStG; es fehlt an der gesonderten Zahlung einer Grundvergütung (DB 1960, 510).

 

Rz. 4

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Journalisten sind idR neben der > Sozialversicherung zusätzlich über die Presse-Versorgung, einer Versorgungsanstalt der Kommunikations- und Medienbranche, versichert. Bei diesen Versicherungen handelt es sich teilweise um sog obligatorischen Versicherungen, die aufgrund von Altersversorgungs-Tarifverträgen abgeschlossen und durch paritätische Beiträge des ArbG und ArbN finanziert werden. Die Beiträge sind steuerfrei gemäß § 3 Nr 63 EStG; die Leistungen aus diesen Versicherungen werden nachgelagert besteuert (> Betriebliche Altersversorgung). Daneben können über die Presse-Versorgung aber auch andere Versicherungen, insbesondere für eine > Private Altersversorgung abgeschlossen werden. Bis zum 31.12.1998 zahlten die Verlage außerdem einen Betrag von 2,5 % des Gehalts der Redakteure an die Versorgungskasse der Deutschen Presse GmbH, Stuttgart, eine Unterstützungskasse zur Bewältigung der Versorgungsprobleme für die Redakteure der Kriegsgeneration. Die Versorgungskasse war gegenüber den Verlagen (ArbG) verpflichtet, eine Versicherung auf das Leben des ArbN abzuschließen (Rückdeckung) und später die empfangene Versicherungsleistung an den ArbN auszuzahlen. Im Verhältnis zum ArbN sieht die Satzung der Versorgungskasse keinen Rechtsanspruch vor; ihre Leistungen sind freiwillig. Im Verhältnis zum ArbG hat der ArbN arbeitsrechtlich einen unentziehbaren versicherungsähnlichen Leistungsanspruch; die Leistung fließt aber frühestens im Versorgungsfall zu. Die Versorgungskasse weist deshalb steuerlich Merkmale einer überbetrieblichen Unterstützungskasse auf; zu Einzelheiten vgl FinMin BY vom 01.08.1956, LSt-Kartei München/Nürnberg, § 19 EStG 2.1; OFD Frankfurt/M vom 10.01.1992, DB 1992, 808; > Betriebliche Altersversorgung Rz 10 ff, 55 ff. Zur Beitragspflicht der Leistungen aus dem Versorgungswerk in der GKV vgl BSG vom 10.10.2017 – B 12 KR 2/16 R (BSGE 124, 195).

 

Rz. 5

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Ein mit Geld dotierter Preis für einen Journalisten kann steuerfrei sein, wenn die Preisverleihung vor allem die Persönlichkeit des Preisträgers ehren soll. Zu anderen Fällen > Preisgelder. Soweit der ArbG die Aufwendungen eines Reporters für die Fotoausrüstung ersetzt, handelt es sich nicht um steuerfreies > Werkzeuggeld iSv § 3 Nr 30 EStG. Zur steuerfreien Gestellung von PC, Fax, Telefon und zum Ersatz von Aufwendungen des ArbN > Telekommunikationskosten. Zur betrieblichen BerufsfortbildungFortbildungsveranstaltungen Rz 20 ff. Eine Aufwandsentschädigung, die ein Journalist für die Redaktion der Verbandszeitung eines Vereins erhält, ist nicht nach § 3 Nr 26 EStG steuerfrei (EFG 2002, 1579; > Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten Rz 1–59).

 

Rz. 6

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Zur Besteuerung von Bezügen der im Ausland ansässigen Korrespondenten inländischer Zeitungen und ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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