I. Betriebliche Zuwendungen an eine Vielzahl von Arbeitnehmern als Betriebsveranstaltung
Rz. 5
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Eine Jubilarfeier für eine Vielzahl von Jubilaren behandelt die FinVerw als Betriebsveranstaltung (§ 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1a EStG; BMF vom 14.10.2015, Tz 1, BStBl 2015 I, 832, > Anh 2 Betriebsveranstaltungen); > Betriebsveranstaltungen; das gilt allerdings nur für ArbN mit einem runden Jubiläum (zu Einzelheiten > Rz 10 ff). Sachzuwendungen iHv 110 EUR führen hierbei nicht zu > Arbeitslohn (§ 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1a Satz 3 EStG; BMF vom 14.10.2015, Tz 2, 4, aaO; > Rz 6). Wertvollere Geschenke unterliegen als > Sonstige Bezüge dem LSt-Abzug nach § 39b Abs 3 EStG (> R 39b.2 Abs 2 Nr 4 LStR). Stattdessen kann der ArbG den LSt-Abzug pauschal vornehmen (§ 40 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG; > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 60 ff). Soweit es sich um Arbeitslohn von ArbN mit einem runden Jubiläum iSd BMF vom 14.10.2015, Tz 4 Buchst b, aaO (> Rz 10 ff) handelt, ist eine Pauschalierung nach § 40 Abs 2 Satz 1 Nr 2 EStG zulässig (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 130 ff, 144 ff). Ergänzend eröffnet § 37b EStG die Möglichkeit, in bestimmten Fällen die Steuer auf Sachgeschenke an ArbN zulasten des Schenkenden zu pauschalieren; zu Einzelheiten > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen.
Rz. 6
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Zur Klärung, inwieweit die Zuwendungen anlässlich einer Jubilarfeier steuerpflichtig sind, > Betriebsveranstaltungen Rz 10 ff.
Rz. 7
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Soweit Bewirtungsaufwand auf die ‚Offiziellen’ entfällt, entsteht diesen uE kein besteuerbarer geldwerter Vorteil, weil sie in Ausübung ihrer beruflichen Funktionen teilnehmen und der geldwerte Vorteil als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen entsteht (> Arbeitslohn Rz 55). Soweit der Anteil am Gesamtaufwand auf ArbN entfällt, die kein rundes Jubiläum iSv BMF vom 14.10.2015, Tz 4 Buchst b, aaO feiern (> Rz 10 ff), liegen die Voraussetzungen einer Betriebsveranstaltung nicht vor; bei ihnen bleibt der gesamte Aufwand nicht steuerfrei, wenn er über eine Einordnung als Aufmerksamkeiten (> Geschenke Rz 12) hinausgeht (> R 19.6 LStR).
II. Ehrung eines einzelnen Jubilars
Rz. 8
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Die Ehrung eines Einzelnen, auch unter Beteiligung weiterer ArbN, ist keine Betriebsveranstaltung; der dafür geltende 110-EUR-Freibetrag des § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1a EStG ist deshalb nicht anwendbar.
Bei einer vom ArbG ausgerichteten Veranstaltung (zum "Fest des ArbG" > Bewirtung Rz 43 ff) sind gleichwohl Sachzuwendungen aus solchen Anlässen kein Arbeitslohn, soweit sie – weil sie üblich sind -- als Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des ArbG angesehen werden können (> Arbeitslohn Rz 55ff [61]). > R 19.3 LStR ist anzuwenden (BMF vom 14.10.2015 Tz 1, BStBl 2015 I, 832): Unbesteuert bleiben Aufwendungen einschließlich USt bis 110 EUR je teilnehmender Person. In die 110-EUR-Grenze darf der ArbG auch Geschenke bis 60 EUR einbeziehen (> R 19.3 Abs 2 Nr 3 LStR).
Beispiel 1:
Nach einer Betriebsrichtlinie darf der Jubilar zu seinem 25-jährigen Dienstjubiläum seine Familie und einige Kollegen in ein Restaurant seiner Wahl einladen; die Teilnehmerzahl ist auf 15 begrenzt. Die vom ArbG übernommenen Aufwendungen belaufen sich auf 1 875 EUR.
Da auf jeden einzelnen Gast 125 EUR entfallen, handelt es sich um nicht übliche Zuwendungen. Der Gesamtbetrag iHv 1 875 EUR ist beim ArbN zu versteuern, weil die Ehrung seiner Person und die Belohnung für seine geleisteten Dienste im Vordergrund stehen. Zur Tarifermäßigung > Rz 3.
Hat sich der ArbG oder ein offizieller Vertreter oder ein Mitglied des Betriebsrats an der Veranstaltung beteiligt, ist dem ArbN uE der auf diese Personen entfallende Anteil an den Aufwendungen nicht zuzurechnen (> Rz 7).
Beispiel 2:
Abweichend vom Sachverhalt in Beispiel 1 entstehen für die Feier des Dienstjubiläums Aufwendungen von 1 600 EUR, die der ArbG bezahlt. Außerdem erhält der ArbN ein Buchgeschenk im Wert von 38,50 EUR. Der Gesamtaufwand von 1 638,50 EUR wird auf die Teilnehmer aufgeteilt. Das ergibt je Teilnehmer (1638,50 EUR: 15 =) 109,23 EUR. Der Aufwand liegt unter 110 EUR und ist damit ‚üblich’. Ein besteuerbarer geldwerter Vorteil entsteht nicht.
Beispiel 3:
Abweichend vom Sachverhalt in Beispiel 2 hat der ArbN seine Jubiläumsfeier zunächst selbst bezahlt. Er legt die Belege dem ArbG vor, der ihm seinen Aufwand vereinbarungsgemäß erstattet. Es handelt sich nicht um eine Sachleistung des ArbG (vgl § 8 Abs 1 Satz 2 EStG; > Sachbezüge Rz 3 ff). Der erstattete Betrag ist stpfl Arbeitslohn.
Rz. 9
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Ist dem ArbN aus der Jubilarfeier Arbeitslohn zugeflossen und will der ArbG vermeiden, dass der ArbN die Steuerabzüge und den Beitrag zur > Sozialversicherung selbst trägt, muss er den ersetzten Betrag und die darauf entfallenden Steuerabzüge als Nettolohn behandeln (> Nettolohn Rz 5 ff). Alternativ eröffnet § 37b EStG die Möglichkeit zur > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen zulasten des ArbG.
Rz. 9/1
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Nimmt der ArbG das persönliche Ereignis se...