Rz. 10
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Die Begünstigung gilt nur für Jubiläen, die arbeitsrechtlich allgemein üblich sind. Die Berechnung der für das Jubiläum maßgebenden Beschäftigungsdauer hat sich aber nicht geändert (zu Einzelheiten > Rz 11, 12). Begünstigt sind nur Jubilarfeiern aus Anlass des 10- oder 25-jährigen Jubiläums oder eines Vielfachen davon, also zum 10., 20., 30., 40., 50. und 60. ArbN-Jubiläum. Die Feier des 40-, 50- oder 60-jährigen Jubiläums kann bis zu 5 Jahre vor dem Jubiläum liegen (BMF vom 14.10.2015, Tz 4 Buchst b, BStBl 2015 I, 832; die Regelung beruht auf der VO vom 21.12.1979, BGBl 1979 I, 2348). Das bedeutet: Hat ein ArbN das 35., 45. oder 55. Jubiläum erreicht, kann er innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren seit diesem Tage zu jedem beliebigen Zeitpunkt als Jubilar begünstigt werden. Auf das Erreichen des 40., 50. oder 60. Jubiläums kommt es nicht an. In anderen Fällen – besonders beim 10. bis 30. Jubiläum ist es nicht üblich, ein lediglich bevorstehendes Jubiläum zu feiern.
Rz. 11
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Wann ein ArbN sein Jubiläum begeht, beurteilt sich auch steuerlich im Wesentlichen nach dienstrecht- oder arbeitsrechtlichen Grundsätzen. Der ArbN muss nicht ununterbrochen bei demselben ArbG beschäftigt gewesen sein. Für Bundesbeamte und Soldaten bestimmt die Dienstjubiläums-VO vom 18.12.2014 (BGBl 2014 I, 2267) die berücksichtigungsfähigen Zeiten. Entsprechende VOen gibt es für die Bundesländer, zB die JubiläumszuwendungsVO NRW vom 10.01.2017 (GV. NRW. 2017 S. 210).
Rz. 12
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Arbeitsrechtlich darf der ArbG unter dem Vorbehalt, dass die Handhabung nicht der Verkehrsauffassung widerspricht, in die maßgebende Beschäftigungsdauer auch Zeiträume einbeziehen, in denen der ArbN in Betrieben beschäftigt war, deren wesentliche Grundlagen auf den ArbG übergegangen sind, zB bei > Betriebsübergang nach § 613a BGB. Entsprechendes gilt für die Dauer der Beschäftigung bei einem ArbG, die mit dem derzeitigen ArbG durch Organschaft oder in anderer Weise eng verbunden ist oder war (Konzernunternehmen; vgl auch > Verbundene Unternehmen) für die Dauer der Verbindung; hier ist außerdem Voraussetzung, dass alle verbundenen ArbG insoweit einheitlich verfahren. Entsprechendes gilt für Dienstzeiten bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Aufgaben auf den jetzigen ArbG übergegangen sind. Zulässig ist es auch, wenn ein ArbG Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Zeiten des Grundwehr- oder Zivildienstes berücksichtigt, oder wenn der ArbN – wie zB im Baugewerbe – unmittelbar vorher und nachher bei diesem ArbG beschäftigt war. Mehrere selbständige Beschäftigungszeiten können aber auch für die Berechnung der maßgebenden Beschäftigungsdauer zusammengerechnet werden. Bei Inhabern des Bergmannsversorgungsscheins wird die im Bergbau unter Tage verbrachte Zeit kraft Gesetzes angerechnet (GV NRW 1983, 635).
Rz. 13
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Regelungen zur Ermittlung eines Dienstjubiläums in TV oder in Richtlinien einer obersten Bundesbehörde/Landesbehörde oder des Bundeseisenbahnvermögens (> Deutsche Bahn) werden auch steuerlich anerkannt (vgl Abschn 23 Abs 4 LStR idF bis 1998).
Rz. 14
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Randziffer einstweilen frei.