Rz. 1

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Das Jugendamt ist öffentlicher Träger der > Jugendhilfe. Zuschüsse des Jugendamts können als Erziehungsbeihilfen steuerfrei sein (§ 3 Nr 11 und Nr 44 EStG). Das gilt jedoch nicht, wenn sie auf der Basis eines entgeltlichen Austauschgeschäfts geleistet werden (EFG 2023, 978 – Rev, BFH VIII R 19/22), wie bei Betreibern von Einrichtungen für betreutes Wohnen und bei vergleichbaren Sachverhalten (BFH 278, 563 = BStBl 2024 II, 13; vgl auch BMF vom 31.08.2021, BStBl 2021 I, 1802). Zu Einzelheiten > Beihilfen Rz 23 ff, > Erziehungsbeihilfen, > Pflegegeld.

 

Rz. 2

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Vom Jugendamt gezahlte Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII für im Internat untergebrachte seelisch behinderte Kinder und Jugendliche kann als > Schulgeld abgezogen werden, wenn die Eltern die Kosten übernehmen und soweit sie nicht auf Beherbergung und Verpflegung entfallen (vgl LfSt BY vom 16.06.2023, HaufeIndex 15 806 288).

 

Rz. 3

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Zur Bedeutung der Entscheidungen des Jugendamts bei der Betreuung von Kindern außerhalb der eigenen Familie > Pflegekinder.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?