Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Ehrenamtliche Helfer von Wohlfahrtsverbänden, die Kinder und Jugendliche auf Ferienreisen betreuen, sind > Arbeitnehmer. Die den Helfern am Ferienort gewährte freie Unterkunft und Verpflegung ist jedoch kein stpfl > Sachbezug, wenn eine der wesentlichen Aufgaben in der Überwachung der Teilnehmer während des Essens und Schlafens besteht und diese Tätigkeit während der gesamten Dauer des Aufenthalts ausgeübt werden muss (BFH 115, 342 = BStBl 1976 II, 134; > Arbeitslohn Rz 55 ff; > Mahlzeiten Rz 6). Auch bei Betreuern in einem > Kindergarten, die in der Gruppenbetreuung eingesetzt sind und Mahlzeiten unentgeltlich gemeinsam mit den Kindern einnehmen, um diese zu überwachen und pädagogisch zu betreuen, führt der überwiegend betriebsfunktionale Zweck der Einnahme der Mahlzeiten dazu, dass kein geldwerter Vorteil (> Sachbezüge Rz 3) anzusetzen ist (Nds FG vom 19.02.2009 – 11 K 384/07, HaufeIndex 2 347 408). Dies gilt ebenso für die unentgeltliche Gestellung von Mahlzeiten durch den Betreiber eines Kinderheims an die Betreuer der Kinder, wenn diese arbeitsvertraglich verpflichtet sind, Mahlzeiten gemeinsam mit den Kindern einzunehmenden, und dies einerseits der Überwachung der Kinder während der Mahlzeiten dient, zum anderen das Ziel verfolgt wird, eine familienähnliche Alltagsstruktur herzustellen (FG SH vom 23.01.2012 – 5 K 64/11, HaufeIndex 2 905 715). Zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen in PflegefamilienPflegekinder. Zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen in familienähnlichen WohngruppenPflegepersonal Rz 2. Zur Betreuung in StudentenwohnheimenTutoren. Ergänzend > Helfer von Wohlfahrtsverbänden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?