Rz. 1

Stand: EL 138 – ET: 6/2024

Als (Kinder- und) Jugendhilfe werden alle Leistungen und Aufgaben zugunsten junger Menschen und deren Familien bezeichnet. Sie sind im SGB VIII kodifiziert und durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz vom 03.06.2021 (BGBl 2021 I, 1444) wesentlich geändert worden. Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien (§ 2 Abs 1 SGB VIII). Zu den Leistungen gehören ua Angebote der Jugendarbeit sowie zur Förderung der Erziehung in der Familie oder in Tageseinrichtung und in der Tagespflege (> Pflegepersonal Rz 7 ff, > Tagesmutter und > Steuerbefreiungen Rz 191), Hilfe zur Erziehung, Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (> Pflegepersonal Rz 19 f) sowie Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (vgl § 2 Abs 2 SGB VIII). Zu den anderen Aufgaben gehören die Inobhutnahme von Kindern (> Pflegepersonal Rz 13 ff), die Erteilung einer Pflegeerlaubnis, die Mitwirkung vor den Familiengerichten, die Beratung bei Adoptionen (> Adoptivkinder) sowie die Mitwirkung bei Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (vgl § 2 Abs 3 SGB VIII). Diese Leistungen und Aufgaben werden von freien und öffentlichen Trägern erbracht. Vgl. auch > Studentisches Jugendarbeitsprogramm und > Christliches Jugenddorfwerk Deutschlands.

 

Rz. 2

Stand: EL 138 – ET: 6/2024

Freie Träger der Jugendhilfe sind

  • die Verbände der freien Wohlfahrtspflege, dazu gehören:

    • das Diakonische Werk der evangelischen Kirche,
    • der Deutsche Caritas-Verband der katholischen Kirche,
    • das > Deutsche Rote Kreuz,
    • die Arbeiterwohlfahrt,
    • der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband und
    • die Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland,
  • Jugendverbände und deren Dachorganisationen sowie

Öffentlicher Träger ist das > Jugendamt.

 

Rz. 3

Stand: EL 138 – ET: 6/2024

Die Vergütungen für die neben- oder ehrenamtliche Tätigkeit im Bereich der Jugendhilfe (-fürsorge, -pflege, -schutz) unterliegen idR dem LSt-Abzug. Bei einigen nicht weisungsgebundenen Tätigkeiten im Bereich der Jugendhilfe wird ein Dienstverhältnis aber nicht begründet.

 

Rz. 4

Stand: EL 138 – ET: 6/2024

Sowohl das Pflegegeld als auch die anlassbezogenen Beihilfen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln sind steuerfreie Beihilfen iSv § 3 Nr 11 EStG, die die Erziehung unmittelbar fördern, sofern keine Erwerbstätigkeit vorliegt; ergänzend > Erziehungsbeihilfen, > Pflegegeld. Zur Behandlung von Zahlungen an Erziehungs- und Familienhelfer vgl OFD Frankfurt vom 05.02.2018 – S 2121 A – 14 – St 216, HaufeIndex 11 844 597; zu Geldleistungen für Kinder in Vollzeitpflege, für die Erziehung in einer Tagesgruppe, für Heimerziehung und für die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung vgl BMF vom 31.08.2021, BStBl 2021 I, 1802; BFH 249, 1 = BStBl 2017 II, 432 sowie ergänzend EFG 2021, 354 und BFH 272, 221 = BStBl 2021 II, 685. Soweit die Vergütungen die Voraussetzungen von § 3 Nr 26 EStG erfüllen, bleiben sie steuerfrei (> Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten Rz 1–59).

 

Rz. 5

Stand: EL 138 – ET: 6/2024

Zur Pauschalierung der Steuerabzüge für Teilzeitbeschäftigte vgl § 40a EStG; > Geringfügige Beschäftigung und > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 165 ff. Zu den Zugriffsmöglichkeiten des Trägers der Jugendhilfe auf das > Kindergeld Rz 80 ff.

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