Rz. 1
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Jugoslawien war ein bis 2003 bestehender Staat in Mittel- und Südosteuropa. Nachfolgestaaten sind: > Bosnien/Herzegowina, > Kroatien, > Montenegro, Nordmazedonien (> Mazedonien), > Serbien, > Slowenien sowie > Kosovo, wobei der völkerrechtliche Status des Kosovo umstritten ist.
Seit dem VZ 1989 gilt das Abkommen zur Vermeidung der > Doppelbesteuerung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 26.03.1987 nebst Protokoll mit Zustimmungsgesetz vom 31.08.1988 (BGBl 1988 II, 744 = BStBl 1988 I, 372). Das Abkommen ist in deutscher, serbokroatischer und englischer Sprache geschlossen worden. Bei unterschiedlicher Auslegung der deutschen und serbokroatischen Fassung ist die englische Fassung maßgebend. Die Fortgeltung dieses DBA ist mit den auf diesem Territorium neu entstandenen Republiken > Serbien, > Bosnien/Herzegowina, > Montenegro und dem > Kosovo durch folgende Abkommen vereinbart worden:
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Protokoll/Notenwechsel vom: |
Fundstelle: |
Bosnien und Herzegowina |
13.11.1992 |
BGBl 1992 II, 1196 |
Kosovo |
10.06.2011 |
BGBl 2011 II, 748 |
Montenegro |
31.03.2011 |
BGBl 2011 II, 745 |
Serbien |
12.12.1996 |
BGBl 1997 II, 961 |
Mit den anderen Nachfolgestaaten bestehen eigene DBA: > Kroatien, Nordmazedonien (> Mazedonien) und > Slowenien. Mit Serbien laufen zurzeit ebenfalls Verhandlungen über ein eigenes Abkommen, die jedoch noch nicht abgeschlossen sind (vgl BMF vom 15.01.2024, BStBl 2024 I, 193). Die Nachfolgestaaten (Ausnahme Slowenien und Kroatien) gehören weder zur > Europäische Union noch zum > Europäischer Wirtschaftsraum.
Rz. 2
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Das DBA gilt sachlich ua für die ESt/LSt (vgl Art 2); für die > Kirchensteuer wirkt es nur mittelbar, soweit die > Einkommensteuer deren > Bemessungsgrundlage ist (vgl § 51a EStG). Es gilt für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1; zur Ansässigkeit Art 4 und allgemein > Doppelbesteuerung Rz 115 ff). Es gilt räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und die Republiken Serbien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro und Kosovo (> Rz 1). Das DBA entspricht im Wesentlichen der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 110 ff und BMF vom 12.12.2023, BStBl 2023 I, 2179, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn).
Rz. 3
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werden grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat besteuert. Sie können aber in dem anderen Staat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 16 Abs 1; > Doppelbesteuerung Rz 127 ff). Bei nur vorübergehender Tätigkeit in dem anderen Staat bleibt jedoch das ausschließliche Besteuerungsrecht (> Doppelbesteuerung Rz 15 Verteilungsnormen) beim Ansässigkeitsstaat, wenn die Voraussetzungen der auf das Kalenderjahr bezogenen 183-Tage-Klausel vorliegen (Art 16 Abs 2). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 135 ff sowie EFG 2010, 1135 und BFH/NV 2015, 1674 = HFR 2016, 11.
Zu weiteren Verteilungsnormen > Rz 4–10.
Rz. 4
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Vergütungen für nichtselbständige Arbeit auf Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können jeweils nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das die Fahrzeuge betreibt. Entsprechendes gilt für den Betrieb eines Binnenschiffs (Art 16 Abs 6; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 200 ff).
Rz. 5
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Bezüge aus öffentlichen Kassen der Vertragsstaaten oder einer ihrer Gebietskörperschaften für ein gegenwärtiges Dienstverhältnis werden grundsätzlich nur im Quellenstaat besteuert (Art 16 Abs 3 Satz 1; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 191 ff). Ausgenommen sind aber Vergütungen für eine Tätigkeit, die ein ArbN in dem anderen Staat ausübt, wenn der ArbN in diesem Staat ansässig ist, und nicht ausschließlich deshalb dort ansässig geworden ist, um die nichtselbständige Tätigkeit auszuüben (> Ortskräfte; Art 16 Abs 3 Satz 2; vgl EFG 2015, 1068 = DStRE 2016, 586; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 197). Die Anwendung des Kassenstaatsprinzips gemäß Art 16 Abs 3 setzt kein Dienstverhältnis zwischen dem Vertragsstaat und dem Leistungsempfänger voraus (BFH/NV 2009, 26 = HFR 2009, 348). Vergütungen für Tätigkeiten in der jugoslawischen Wirtschaftskammer oder im jugoslawischen Fremdenverkehrsamt bzw deren Nachfolgeorganisationen, die an in den Vertragsstaaten ansässige Personen gezahlt werden, sind regelmäßig im Ansässigkeitsstaat zu besteuern (vgl Art 16 Abs 5); diese Regelung ist nach Nr 3 des Protokolls ungeachtet des generellen Inkrafttretens des Abkommens (> Rz 1) seit dem 01.01.1973 anzuwenden.
Rz. 6
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Vergütungen, die eine in Deutschland ansässige Gesellschaft einer in einem Nachfolgestaat Jugoslawiens (> Rz 1) ansässigen Person für die Tätigkeit in ihrem Aufsichts- oder Verwaltungsrat zahlt, können nur in Deutschland besteuert werden. In den Nachfolgestaaten Jugoslawiens werden Vergü...