Rz. 1
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Eine juristische Person (Gegensatz zu einer natürlichen Person) nimmt als eigenständige Rechtsperson selbständig am Rechtsleben teil. Welche Zusammenschlüsse von Personen, Organisationen oder Einrichtungen selbständig am Rechtsleben teilnehmen, wird durch die jeweilige Rechtsordnung bestimmt und muss nicht für alle Rechtsgebiete einheitlich sein.
Rz. 2
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Je nachdem, in welchen Bereich des Rechts die Gründung einer juristischen Person geregelt wird, unterscheidet man zwischen juristischen Personen des Privatrechts und juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Juristische Personen des privaten Rechts sind Personenvereinigungen wie zB die > Aktiengesellschaft, die > Kommanditgesellschaft auf Aktien, die > GmbH oder ein rechtsfähiges Sondervermögen (Stiftung – vgl §§ 80ff BGB). Zur Rechtsfähigkeit von Vereinen vgl §§ 21ff BGB. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind die Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts (vgl § 89 BGB) einschließlich der als solche durch eine Landesregierung anerkannten > Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften. Das hat ua Bedeutung für die Steuerfreiheit von > Aufwandsentschädigungen Rz 23 ff und das Recht, > Kirchensteuer erheben zu dürfen.
Rz. 3
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Nach außen wird die juristische Person durch ein mit natürlichen Personen besetztes Organ vertreten (Vorstand, Geschäftsführer); zur Rechtsstellung des Organmitglieds > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Rz 4 ff. Insbesondere größere juristische Personen haben daneben idR ein Aufsichtsorgan (> Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat).
Rz. 4
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Juristische Personen sind mit ihren Einkünften grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtig (vgl § 1 KStG). Sie können arbeitsrechtlich und steuerrechtlich ArbG sein und sind deshalb verpflichtet, lohnsteuerliche Pflichten wahrzunehmen; sie unterliegen auch der > Außenprüfung oder der > Lohnsteuer-Nachschau durch das FA und haften ggf für zu Unrecht nicht einbehaltene Steuerabzüge (> Haftung für Lohnsteuer Rz 2). Ergänzend > Arbeitgeber, > Behörden als Arbeitgeber.
Rz. 5
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Mitglieder der Vertretungsorgane juristischer Personen sind von den Vergünstigungen des Vermögensbildungsgesetzes ausgeschlossen (> Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 26, 40). Über die Haftung der Vertreter juristischer Personen für Steuerabzugsbeträge > Haftung für Lohnsteuer Rz 155 ff.
Rz. 6
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Bei der Bekanntgabe von Verwaltungsakten in Steuersachen (> Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten) an juristische Personen des öffentlichen Rechts hat das FA uE nicht nur die juristische Person selbst, sondern auch die sie vertretende > Öffentliche Kasse (§ 38 Abs 3 Satz 2 EStG) zu bezeichnen. Beispiel: Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesministerium XY, dieses vertreten durch die Bundeshauptkasse, Berlin [Postanschrift] oder die zur gesetzlichen Vertretung befugten natürlichen Personen. Das gilt auch für die Bezeichnung der Parteien im gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (vgl EFG 1997, 819; vgl auch die ausführlichen Hinweise in der AEAO zu § 122 Tz 2.8).