Rz. 1
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Für die Wege zwischen der Wohnung und seiner > Erste Tätigkeitsstätte (vor 2014 > Regelmäßige Arbeitsstätte) respektive zu einem Sammelpunkt oder weiträumigen Tätigkeitsgebiet darf der > Arbeitnehmer die Kosten für die Benutzung des eigenen Kfz nur mit folgenden Pauschbeträgen als > Werbungskosten ansetzen (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 EStG; zu Einzelheiten > Entfernungspauschale):
Zeitraum |
Entfernungspauschale, die unabhängig von der Benutzung eines Fahrzeugs gilt |
seit 2004 |
0,30 EUR |
ab dem 1. Entfernungskilometer |
2021 |
0,35 EUR |
ab dem 21. Entfernungskilometer |
2022–2026 |
0,38 EUR |
ab dem 21. Entfernungskilometer |
Zur Erhöhung der Pauschalen ab dem 21. Entfernungskilometer für die Jahre 2021 bis 2026 vgl > Entfernungspauschale Rz 14/1.
Rz. 2
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Die in der Tabelle genannten Beträge gelten auch für Zweiräder mit Motor bis zu 50 ccm und Fahrräder, weil die Entfernungspauschale unabhängig davon gewährt wird, ob (überhaupt) ein und wenn ja, welches Verkehrsmittel benutzt wird (> Entfernungspauschale Rz 15). Das FA begrenzt den Abzug der Entfernungspauschale grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4 500 EUR. Ein höherer Betrag ist anzusetzen, wenn der ArbN nachweist oder glaubhaft macht (> Glaubhaftmachung), dass er den eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen gefahren ist (> Entfernungspauschale Rz 65 ff). Auch für die einmal wöchentliche Familienheimfahrt bei > Doppelte Haushaltsführung gilt die Entfernungspauschale (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 Sätze 5 bis 9 EStG). Zu Besonderheiten > Rz 3.
Rz. 3
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Schwerbehinderte iSd § 9 Abs 2 Satz 3 EStG (> Menschen mit Behinderungen) können entweder die Entfernungspauschale oder – wahlweise – die höheren tatsächlichen Aufwendungen oder stattdessen die für Auswärtstätigkeit geltenden Kilometersätze (> Rz 5) des § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a Satz 2 EStG als WK ansetzen (> Entfernungspauschale Rz 105 ff).
Die Entfernungspauschale gilt nicht für die Benutzung des Flugzeugs und nicht bei steuerfreier > Sammelbeförderung (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 Satz 3 EStG); in diesen Fällen werden die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt (> Entfernungspauschale Rz 18). Zu weiteren Besonderheiten > Nahverkehrsbetriebe und > Öffentlicher Personennahverkehr.
Rz. 4
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Der ArbG darf Fahrtkosten als Reisekosten nur nach § 3 Nr 13 und 16 EStG steuerfrei erstatten, also soweit sie beim ArbN zu WK führen. Ergänzend > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 5, 14 ff; > Reisekosten Rz 60 ff; > Reisekostenvergütungen. Dazu gehören aber nicht die Aufwendungen für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte; die LSt für > Fahrtkostenzuschüsse kann der ArbG in engen Grenzen pauschalieren (vgl § 40 Abs 2 Satz 2 EStG; > R 40.2 Abs 6 LStR; > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 161 ff).