Rz. 30
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Voraussetzung für den Abzug von Kinderbetreuungskosten ist außerdem, dass der Stpfl folgenden Nachweis gegenüber dem FA erbringt (vgl § 10 Abs 1 Nr 5 Satz 4 EStG):
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die Höhe der Aufwendungen muss sich aus einer Rechnung ergeben (> Rz 31) und |
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die Betreuungskosten (Vergütung einschließlich des Aufwendungsersatzes) müssen auf ein Konto des Erbringers der Betreuungsleistung gezahlt worden sein (> Rz 32). |
Der Ansatz pauschaler Beträge ist ausgeschlossen (vgl Gesetzesbegründung – BT-Drs 14/6160 S 13). Diese ausdrücklichen Vorgaben in § 10 Abs 1 Nr 5 Satz 4 EStG sollen Missbrauch und Schwarzarbeit verhindern. Die formellen Erfordernisse sind materielle Voraussetzung für den SA-Abzug. Die Nachweise müssen dem FA aber nicht mit der > Steuererklärung eingereicht werden; das FA kann sie aus gegebener Veranlassung oder stichprobenweise anfordern (vgl Knebel/Spahn/Plenker, DB 2007, 2733 unter III).
Rz. 31
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Die "Rechnung" muss nicht unbedingt den formellen Anforderungen des UStG entsprechen. Deshalb wird sie das FA nicht schon deshalb zurückweisen, weil eine laufende Nummerierung oder die Steuernummer des Rechnungstellers fehlt. Ist keine Rechnung vorhanden (zu diesen Fällen vgl BMF vom 14.03.2012, Rz 21, BStBl 2012 I, 307), genügt es, wenn der Stpfl bei einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder einem Minijob einen schriftlichen (Arbeits-)Vertrag vorlegt. Bei Au-pair-Verhältnissen wird die Rechnung durch einen Au-Pair-Vertrag ersetzt (> Au-Pair Rz 1), aus dem ersichtlich ist, dass ein Anteil der Gesamtaufwendungen auf die Kinderbetreuung entfällt. Bei Betreuung in einem > Kindergarten oder Hort reicht der Gebührenbescheid des öffentlichen oder privaten Trägers aus. Ersetzt der Stpfl der betreuenden Person auch Nebenkosten wie zB die Fahrtkosten, muss sich das grundsätzlich aus dem Vertrag oder der Rechnung ergeben; stattdessen reicht eine Quittung aus, wenn sie genaue Angaben über die Art und Höhe der Nebenkosten enthält. Ausreichend ist es auch, wenn eine auf gesetzlichen Regeln beruhende Abtretungserklärung zB von kommunalem Erziehungsgeld vorgelegt wird (vgl EFG 2010, 1407 = DStRE 2010, 1356).
Rz. 32
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Der Stpfl muss dem FA nachweisen können, dass das Entgelt für die Betreuung auf ein Konto des Erbringers der Betreuungsleistung eingezahlt oder überwiesen worden ist; das gilt auch, wenn die Betreuungsperson im Rahmen einer > Geringfügige Beschäftigung (Minijob) angestellt ist (vgl BFH 249, 93 = BStBl 2015 II, 583). Barzahlungen und Barschecks sind mithin nicht begünstigt; das ist weder verfassungswidrig (vgl BFH/NV 2012, 1305) noch widerspricht es Unionsrecht oder völkerrechtlichem Gewohnheitsrecht (vgl BFH/NV 2012, 1126).
Ob der Stpfl selbst oder ein Dritter die Bezahlung vornimmt, ist unerheblich, weil der Zweck dieses Nachweises auch damit erfüllt wird (EFG 2010, 1407 = DStRE 2010, 1356; > Rz 34).
Rz. 33
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Die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Betreuungsleistung kann dem FA bei Einzelüberweisung, Einrichtung eines Dauerauftrags, Erteilung einer Einzugsermächtigung oder im Wege des Online-Banking durch Vorlage des Kontoauszugs, der die Abbuchung ausweist, nachgewiesen werden. Dieses gilt auch bei Übergabe eines Verrechnungsschecks oder der Teilnahme am Electronic-Cash- oder Lastschrift-Verfahren (vgl BMF vom 14.03.2012, Rz 22, BStBl 2012 I, 307). UE ebenfalls anerkannt werden sollten heutzutage auch andere elektronische Bezahlverfahren (zB mit PayPal oder Apple bzw Google Pay), sofern die damit vorgenommene Zahlung auf das Konto des Erbringers entsprechend nachgewiesen werden kann (etwa durch die Abrechnung des Zahlungsdienstleisters oder einen Screenshot der Buchung etc).
Obwohl nach dem Gesetzeswortlaut nur Kinderbetreuungskosten begünstigt sind, die auf ein Konto des Betreuenden geleistet worden sind, berücksichtigt die FinVerw auch in einem schriftlichen Vertrag zugesagte Sachleistungen (> Rz 23), zB die Gestellung von Wohnraum und Verpflegung im Rahmen eines Au-Pair-Verhältnisses (vgl BMF vom 14.03.2012, Rz 21, BStBl 2012 I, 307).
Rz. 34
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Die Zahlung kann auch von dem Konto eines Dritten, zB dem anderen Elternteil oder den Groß- oder Stiefeltern, geleistet werden; Voraussetzung für die Anerkennung des ‚abgekürzten Zahlungswegs’ ist, dass der die > Sonderausgaben geltend machende Elternteil den Vertrag über die Kinderbetreuung abgeschlossen hat (vgl BMF vom 14.03.2012, Rz 24, 29, BStBl 2012 I, 307). Ergänzend > Rz 23.