Rz. 15
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Berücksichtigt werden nur Aufwendungen für ein Kind iSd § 32 Abs 1 EStG. Das sind Kinder, die im 1. Grad mit dem Stpfl verwandt sind einschließlich der angenommenen Kinder (> Adoptivkinder) und > Pflegekinder (ergänzend > Kinderfreibeträge Rz 40 ff). Nicht begünstigt sind somit Aufwendungen für Stief- und Enkelkinder, die der Stpfl in seinen Haushalt aufgenommen hat; dies gilt auch, wenn der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs 6 Satz 10 EStG übertragen worden ist (> Kinderfreibeträge Rz 170 ff).
Rz. 16
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Das Kind darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das 14. Lebensjahr wird mit Ablauf des Tages vor dem 14. Geburtstag vollendet (> Kinderfreibeträge Rz 51/1). Maßgebend ist das Alter des Kindes in dem Zeitpunkt, in dem die Aufwendungen entstanden sind (vgl § 11 EStG; BMF vom 14.03.2012, Rz 10, BStBl 2012 I, 307). Deshalb sind auch Zahlungen begünstigt, die aus einer Betreuungsleistung vor dem 14. Geburtstag des Kindes entstanden sind, aber erst nach diesem Zeitpunkt geleistet werden. Die Altersgrenze von 14 Jahren berücksichtigt, dass ein erhöhter zwangsläufiger Betreuungsaufwand typischerweise für ältere Kinder nicht mehr anfällt (vgl dazu BFH 207, 256 = BStBl 2008 II, 366).
Rz. 17
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Über das 14. Lebensjahr hinaus wird ein Kind berücksichtigt, das wegen einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Bei Eintritt der Behinderung vor dem 01.01.2007 reicht es aus, dass das Kind bei Eintritt der Behinderung noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hatte (§ 52 Abs 18 Satz 3 EStG). Zu weiteren Hinweisen > Kinderfreibeträge Rz 110 ff.
Rz. 18
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Unmaßgeblich ist, ob das Kind im > Inland lebt, also unbeschränkt steuerpflichtig ist; berücksichtigt wird auch ein in einem Haushalt des Stpfl im Ausland lebendes Kind (zur Kürzung des Höchstbetrags > Rz 35/1).
Rz. 19
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Schließlich muss das Kind zum Haushalt des Stpfl gehören (§ 10 Abs 1 Nr 5 Satz 1 EStG). Das ist der Fall, wenn es dort lebt, also sein Zuhause hat, oder wenn es mit Einwilligung des Stpfl, der dazu der Berechtigung zur Personensorge bedarf, vorübergehend auswärtig untergebracht ist. Wenn zumindest ein Elternteil unbeschränkt steuerpflichtig ist, kann sich der elterliche Haushalt außerhalb Deutschlands befinden (> Rz 12/1; vgl BFH 168, 316 = BStBl 1992 II, 896). Lebt der Stpfl in Wohngemeinschaft mit Dritten (zB bei den Großeltern, Schwiegereltern, einem Lebensgefährten oder anderen Personen), ist die Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt des Stpfl gegeben. Bei nicht zusammenlebenden Elternteilen ist die Meldung des Kindes in der Wohnung des Stpfl ein zunächst maßgebendes Indiz dafür, dass es zu seinem Haushalt gehört. Ist das Kind nicht beim Stpfl gemeldet, kann er aber nachweisen oder glaubhaft machen (> Glaubhaftmachung), dass das Kind trotzdem zu seinem Haushalt gehört, da nicht die Meldung, sondern die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend sind. Dafür kann der Anspruch auf das > Kindergeld ein Beweisanzeichen sein (BMF vom 14.03.2012, Rz 13, BStBl 2012 I, 307; Ausnahme Groß- und Stiefeltern). Wenn dies den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, kann ein Kind auch zu den Haushalten beider getrennt lebender Ehegatten gehören (BFH 188, 330 = BStBl 1999 II, 594). Zu weiteren Einzelheiten > Haushaltszugehörigkeit sowie BMF vom 14.03.2012, Rz 12, BStBl 2012 I, 307.