Rz. 94
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Nicht jede Unterbrechung eines laufenden Ausbildungsabschnitts führt zum Wegfall der steuerlichen Entlastung der Eltern (> Rz 81 ff). Aber auch nach Abschluss eines Ausbildungsabschnitts wird ein Kind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt, wenn es den einen Ausbildungsabschnitt beendet, den nächsten aber noch nicht begonnen hat und der Übergang nicht länger als vier (volle) Monate dauert (§ 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst b EStG). Dauert die Unterbrechung länger als 4 volle Monate, wird das Kind auch für den Zeitraum von 4 Monaten nicht berücksichtigt; dazu > Rz 98.
Rz. 94/1
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
§ 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst b (Übergangszeit) und Buchst c EStG (Warten auf einen Ausbildungsplatz; > Rz 100 ff) enthalten keine Alternative (> Rz 107/3 Beispiel 4). Überdies wird in den Fällen der Übergangszeit (Buchst b) typisierend unterstellt, dass ein Kind gehindert ist, seine Ausbildung zu einem früheren Zeitpunkt fortzusetzen. Demgegenüber muss ein Kind in dem anderen Fall (Buchst c) seine ernsthaften Bemühungen um einen Ausbildungsplatz nachweisen (BFH/NV 2011, 1316).
Rz. 95
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Die Regelung in § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst b EStG gilt ab VZ 2015 (> Rz 26) auch für die Zeit des Übergangs zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b SoldG – auch in den Fällen des § 58f SoldG (EFG 2015, 734) – oder der Ableistung eines der in > Rz 108 dargestellten Freiwilligendienstes. Vgl dazu A 16 DA-KG (> Rz 9). Unmaßgeblich ist, ob das Kind nach Beendigung dieser Dienste noch eine weitere Ausbildung anstrebt (BFH 216, 348 = BStBl 2008 II, 664). Der Wehrdienst beginnt nicht mit dem Datum der Einberufung, sondern mit dem tatsächlichen Dienstantritt (BFH 242, 399 = BStBl 2014 II, 37). Mit Vollendung des 25. Lebensjahres endet aber auch in diesen Fällen die Begünstigung. Ergänzend vgl A 16 DA-KG (> Rz 9).
Rz. 95/1
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
§ 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst b EStG enthält außerdem noch die Begünstigung für ausgelaufene Tatbestände, nämlich von Kindern, die sich im Übergang auf die Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes sowie die Ableistung der vom Wehr- oder > Zivildienst befreienden Tätigkeit als > Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland (§ 14b ZDG) befinden; während des gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes bleibt das Kind unberücksichtigt; dafür gibt es aber den Verlängerungstatbestand in § 32 Abs 5 EStG (> Rz 115 ff).
Rz. 96
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Die Übergangszeit beginnt mit dem Abschluss des unmittelbar vorangegangenen Ausbildungsabschnitts (> Rz 82 ff) oder Dienstes, auch wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (BFH 249, 507 = BStBl 2016 II, 25). Die Übergangszeit endet, wenn der nächste Ausbildungsabschnitt in dem Monat beginnt, der dem vierten vollen Kalendermonat folgt, in dem sich das Kind nicht in Ausbildung befunden hat (vgl A 16 DA-KG [> Rz 9]). Die Vier-Monatsfrist wird also nicht taggenau berechnet, sondern umfasst vier volle Kalendermonate (BFH 203, 102 = BStBl 2003 II, 847).
Beispiel 1:
Das 22-jährige Kind hat einen Ausbildungsabschnitt am 06.04. beendet. Die Viermonatsfrist ist noch nicht abgelaufen, wenn das Kind den nächsten Ausbildungsabschnitt am 30.09. beginnt.
Geht das Kind während des Übergangszeitraums einer normalen Vollzeit-Erwerbstätigkeit nach, wird es für diesen Zeitraum nur noch berücksichtigt, wenn es die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium (> Rz 87) danach fortsetzen wird (vgl BFH 230, 61 = BStBl 2010 II, 982).
Beispiel 2:
Die 22-jährige Tochter (T) beendet Ende März eine Lehre als Versicherungsangestellte. Von April bis Juni arbeitet sie Vollzeit in ihrem erlernten Beruf. Im Juli lässt sie sich beurlauben und beginnt mit einem Studium.
Geht man davon aus, dass das angestrebte Berufsziel der T mit der Qualifikation einer Versicherungsangestellten nicht erreicht ist, gehört das Studium noch zu ihrer Erstausbildung (> Rz 86). Die Grundvoraussetzungen für die Berücksichtigung der T bildet während der Monate Januar bis März das Ausbildungsdienstverhältnis. Die Monate April bis Juni befindet sie sich in einer Übergangszeit bis zur Aufnahme des Studiums von weniger als 4 Monaten. T kann für diesen Zeitraum, der in der Phase einer nicht abgeschlossenen Erstausbildung liegt, noch als Kind berücksichtigt werden, obwohl sie einer Vollerwerbstätigkeit nachgeht.
Beispiel 3:
Der 19-jährige Sohn (S) hat im Juni das Abitur bestanden. Von Juli bis September übt er einen Minijob aus (> Geringfügige Beschäftigung). Ab Oktober studiert er.
S ist für das gesamte Kalenderjahr zu berücksichtigen. Von Januar bis Juni und Oktober bis Dezember befindet er sich in Berufsausbildung und von Juli bis September in einem nicht länger als vier Monate dauernden Übergangszeitraum zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Unschädlich ist, dass er während des Übergangszeitraums gearbeitet hat; denn er hat weder eine...