Rz. 60
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Ein Kind wird – über den 18. Geburtstag hinaus – bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst a EStG). Denn bis dahin wird typischerweise die Unterhaltspflicht der Eltern, die zivilrechtlich ihren Kindern zumindest "eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf" zu finanzieren haben (vgl § 1610 BGB), in Anspruch genommen. Das gilt kraft Gesetzes ohne Weiteres, wenn und solange das Kind seine erstmalige Berufsausbildung oder sein Erststudium noch nicht abgeschlossen hat (dazu > Rz 87 ff). Zum Abschluss der Ausbildung oder des Studiums > Rz 83 ff. A 15.10 DA KG (> Rz 9) iVm H 32.5 EStH enthält hierzu Weisungen der FinVerw; vgl außerdem BMF vom 08.02.2016, BStBl 2016 I, 226, das ab VZ 2012 anwendbar ist (zur Rechtsentwicklung > Rz 25). Wegen des maßgebenden Monatsprinzips (> Rz 47) gibt es aber auch bei Unterbrechungen der Ausbildung (> Rz 81 ff) weder Freibeträge für Kinder noch > Kindergeld.
Rz. 61
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Schließt sich noch eine weitere Berufsausbildung oder ein Studium an die ‚erstmalige’ Berufsausbildung an oder folgen auf das Erststudium weitere Phasen der Berufsausbildung, wird das Kind nur berücksichtigt, wenn es in einem Ausbildungsdienstverhältnis steht (> Rz 90 ff) oder keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl § 32 Abs 4 Satz 2 und 3 EStG); zu Einzelheiten > Rz 116 ff. Die Aufnahme eines Vollerwerbs schließt die Berücksichtigung eines volljährigen Kindes bei den Eltern mithin erst nach Abschluss der erstmaligen Berufsausübung oder des Erststudiums aus. Das stellt – zumindest nach > Typisierende Betrachtungsweise – sicher, dass nur solche Eltern Kindergeld oder eine Steuerermäßigung für ein volljähriges Kind erhalten, deren Leistungsfähigkeit aufgrund der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind gemindert ist, weil dessen eigene Mittel zur Bestreitung des Unterhalts nicht ausreichen.
Rz. 62
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Begriffliches: Das Tatbestandsmerkmal "für einen Beruf ausgebildet" in § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst a EStG, für deren Dauer das Kind berücksichtigt werden kann, ist weit gefasst. Zu Einzelheiten der ‚Berufsausbildung iwS’ > Rz 65 ff. Es entspricht dem Begriff der Berufsausbildung in § 33a Abs 2 Satz 1 EStG (> Ausbildungsfreibetrag Rz 10 ff [13]). Dieser weit gefasste Begriff der ‚Ausbildung für einen Beruf’ – Berufsausbildung iwS – gilt bis zum Abschluss der erstmaligen Berufsausbildung oder des Erststudiums (dazu > Rz 87 ff) und solange das Kind keinem Vollerwerb nachgeht (vgl BFH 246, 427 = BStBl 2015 II, 152 mwN). Zu Beginn, Unterbrechung und Abschluss der Ausbildung > Rz 80 ff.
Rz. 63
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Hingegen ist das Tatbestandsmerkmal der ‚erstmaligen Berufsausbildung’ in § 32 Abs 4 Satz 2 EStG, mit deren Abschluss ein Kind nur noch eingeschränkt berücksichtigt wird (> Rz 62), enger auszulegen. Diese ‚Berufsausbildung ieS’ meint lediglich eine berufliche Ausbildung in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang, die dem Kind die notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die es zur Aufnahme eines Berufs befähigen und der mit einer Prüfung abgeschlossen wird (vgl BMF vom 08.02.2016, Rz 3, BStBl 2016 I, 226).
Dies entspricht uE dem gleichlautenden Begriff der ‚Berufsausbildung’ in § 9 Abs 6 EStG (> Bildungsaufwendungen Rz 10 ff [13]) und § 10 Abs 1 Nr 7 EStG (> Bildungsaufwendungen Rz 43 ff), weil gleichlautende Tatbestandsmerkmale innerhalb des EStG nur einheitlich ausgelegt werden sollten. Vgl aber BMF vom 08.02.2016, Rz 12d, BStBl 2016 I, 226.
Rz. 64
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Entfällt das Kindergeld oder die Steuerermäßigung, erhalten die Eltern für ein bedürftiges Kind eine Steuerermäßigung nach § 33a Abs 1 EStG (> Unterhaltsleistungen Rz 50 ff). Zu den WK oder SA, die einem erwerbstätigen Kind entstehen, > Bildungsaufwendungen Rz 10 ff, 43ff.