Rz. 80

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Die Schulausbildung beginnt mit dem offiziellen Beginn des Schuljahres, ein Hochschulstudium beginnt idR mit dem Semesterbeginn (vgl BFH 197, 383 = BStBl 2002 II, 484; EFG 2003, 1483). Ein bereits vor Beginn des Jurastudiums besuchtes Repetitorium kann zur Berufsausbildung gehören (EFG 2013, 1772 = DStRE 2014, 788). Zur Wartezeit bis zum Ausbildungsbeginn > Rz 100 ff.

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