Rz. 82
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Die Berufsausbildung iwS ist idR abgeschlossen, sobald das Kind einen Ausbildungsstand erreicht hat, der es zur Berufsausübung befähigt.
Die Schulausbildung endet idR mit Ablauf des letzten Schuljahres. Für allgemein- und berufsbildende Schulen (Fach- und Berufsfachschulen) ist das offizielle Ende des Schuljahres in den meisten Bundesländern unabhängig vom Beginn der Sommerferien auf den 31.07. und der Beginn des folgenden Schuljahres auf den 01.08. festgelegt worden. Kinder, die eine solche Schule besuchen, werden deshalb – unabhängig davon, ob sie die Abschlussprüfung, zB das Abitur, bereits zu einem früheren Zeitpunkt ablegen – auch im letzten Jahr des Schulbesuchs regelmäßig bis zum offiziellen Ende des Schuljahres berücksichtigt. Entsprechendes gilt für ein Kind, das nach Ablegung der letzten Prüfungsleistung vor Ablauf des offiziellen Schuljahres bereits eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium aufnimmt.
Beispiel 1:
Die 19-jährige Tochter der Stpfl erhält ihr Abiturzeugnis am 31.05. Die offiziellen Sommerferien beginnen am 20.06. Die Tochter verbringt vom 10.06. an einen vierwöchigen Urlaub in Griechenland.
Die Tochter wird wegen der Schulausbildung bis zum offiziellen Ende des Schuljahres, also bis einschließlich Juli, berücksichtigt.
Beispiel 2:
Der 20-jährige Sohn der Stpfl erhält sein Abiturzeugnis am 31.05. Am 10.06. beginnt er mit einer kaufmännischen Lehre.
Der Sohn kann wegen der Schulausbildung nur bis einschließlich Juni berücksichtigt werden. Ab Juli wird er wegen seiner Berufsausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses berücksichtigt.
Rz. 83
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Ein Ausbildungsdienstverhältnis (> Rz 91) endet grundsätzlich mit der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (BFH 273, 322 = BStBl 2021 II, 864). Bei Nichtbestehen der Prüfung dauert die Zeit der Vorbereitung bis zur Wiederholungsprüfung zum begünstigten Zeitraum (vgl BAG 94, 66 vom 15.03.2000 – 5 AZR 622/98, DB 2000, 1623); das gilt auch, wenn die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden wird (BFH 224, 546 = BStBl 2010 II, 298; BFH/NV 2010, 617).
Eine Ausnahme gilt für Ausbildungen nach dem Krankenpflege- und Hebammengesetz, deren Dauer gesetzlich auf ein oder drei Jahre festgelegt ist. In diesen Fällen ist die gesetzlich vorgeschriebene Ausbildungsdauer auch dann maßgebend, wenn das Ergebnis der Abschlussprüfung bereits vorher mitgeteilt worden ist, bis zum Ende der Vertragsdauer aber nur die Ausbildungsvergütung gezahlt wird (BFH 259, 443 = BStBl 2018 II, 131; A 15.10 Abs 7 DA-KG [> Rz 9]).
In Handwerksberufen wird die Berufsausbildung mit der bestandenen Gesellenprüfung abgeschlossen, in anderen Lehrberufen mit der Gehilfenprüfung (vgl BFH 142, 140 = BStBl 1985 II, 91). Bricht das Kind die Ausbildung ab, endet der begünstigte Zeitraum (vgl EFG 2011, 1262 – fristlose Kündigung).
Rz. 84
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
In akademischen Berufen wird die Berufsausbildung regelmäßig mit dem 1. Staatsexamen oder einer entsprechenden Abschlussprüfung abgeschlossen, es sei denn, dass sich ein ergänzendes Studium, ein Zweitstudium, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein Praktikum anschließt (> Rz 72, 86; BFH/NV 2001, 310). Prüfungen an ausländischen Hochschulen – besonders im EU/EWR-Bereich und der > Schweiz –, können inländischen Prüfungen gleichzustellen sein; zu Einzelheiten vgl BMF vom 08.02.2016, Rz 12, BStBl 2016 I, 226. Zur Hochschulausbildung gehört noch die Examenszeit. Die Abschlussprüfung gilt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses als abgelegt (vgl BMF vom 08.02.2016, Rz 9, aaO), sodass die Ausbildung grundsätzlich zu diesem Zeitpunkt beendet ist; bei einer erheblichen Verzögerung der Mitteilung ist die Ableistung des letzten Prüfungsteils maßgebend (A 15.10 Abs 3 DA-KG [> Rz 9]). Nimmt das Kind aber bereits vor schriftlicher Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses eine Vollzeitbeschäftigung auf, endet die Ausbildung mit Aufnahme der Tätigkeit oder mit der letzten Prüfungsleistung, wenn diese nach Aufnahme der Tätigkeit erbracht wird (BFH 191, 557 = BStBl 2000 II, 473; > Rz 116 ff). Zum Studienabbruch vgl BFH/NV 2020, 765 = HFR 2020, 690; A 15.10 Abs 11 DA-KG [> Rz 9]).
Beispiel 3:
Die 23-jährige Tochter der Stpfl hat Betriebswirtschaft studiert. Am 30.04. reichte sie ihre Bachelorarbeit beim Prüfungsamt ein und erbrachte damit die letzte Prüfungsleistung. Am 20.07. erhielt sie die schriftliche Mitteilung über das Prüfungsergebnis. Das Abschlusszeugnis wurde ihr im Dezember unter dem Datum 30.04. verliehen. Die Tochter übte im Mai und Juni einen Mini-Job aus. Danach machte sie Urlaub. Seit dem 15.08. ist sie bei einer Bank vollzeitbeschäftigt.
Die Tochter wird wegen der Berufsausbildung bis einschließlich Juli berücksichtigt, da die Hochschulausbildung mit der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses im Juli als beendet gilt.
Beispiel 4:
Der 25-jährige Sohn der Stpfl hat studiert. Am 03.05. reichte er seine Diplomarbeit beim Prüfungsamt ei...