Rz. 50
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Kinder iSv § 32 Abs 1 EStG (> Rz 40 ff) werden unabhängig von weiteren Voraussetzungen für jeden Kalendermonat berücksichtigt, in dem sie lebend geboren werden oder zu Beginn dieses Kalendermonats (1. Tag, 0 Uhr) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 32 Abs 3 EStG). Zum Monatsprinzip > Rz 47 ff. Das Steuerrecht folgt hier dem Zivilrecht, dass Eltern idR zum Unterhalt für ihr minderjähriges Kind verpflichtet (vgl §§ 1601, 1602 BGB). Zur Rechtsentwicklung > Rz 12.
Rz. 51
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Die Eintragung im Geburtenregister (vgl § 21 PStG) ist maßgebend, wenn Zweifel bestehen, ob das Kind lebend geboren wurde (R 32.3 Satz 3 EStR). Maßgebend ist das tatsächliche Lebensalter des Kindes, wenn es vom amtlich dokumentierten Alter abweicht (BFH/NV 2010, 616). Bei anderen als leiblichen Kindern ist der Zeitpunkt der Begründung des Kindschaftsverhältnisses maßgebend (> Adoptivkinder, > Pflegekinder). Dieser Zeitpunkt muss vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegen.
Rz. 51/1
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Das Lebensalter wird unter Einschluss des Tages der Geburt ermittelt; das 18. Lebensjahr wird deshalb mit Ablauf des Tages vollendet, der dem 18. Geburtstag vorangeht (§ 108 AO, § 188 Abs 2 iVm § 187 Abs 2 Satz 2 BGB; BFH/NV 2017, 1052 = HFR 2017, 732, VerfB nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG-Beschluss vom 18.01.2018 – 2 BvR 1639/17).
Beispiel 1:
Für ein am 02.01.2005 geborenes Kind wird für Januar 2023 noch ein Kinderfreibetrag gewährt, weil das 18. Lebensjahr erst mit Ablauf des 01.01.2023 vollendet wird. Danach bestimmt sich der Anspruch auf Berücksichtigung dieses Kindes nach § 32 Abs 4 und 5 EStG (> Rz 55 ff, > Rz 60 ff).
Beispiel 2:
Für ein am 01.01.2005 geborenes Kind wird für Januar 2023 kein Kinderfreibetrag nach § 32 Abs 3 EStG gewährt, weil das 18. Lebensjahr bereits mit Ablauf des 31.12.2022 vollendet wird.
Rz. 52
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Das Monatsprinzip des § 32 Abs 3 EStG (> Rz 47) erstreckt sich auf die Eigenschaft als Kind iSv § 32 Abs 1 EStG, weil nur solche Kinder in Abs 3 behandelt werden.
Beispiel 3:
Wird ein am 01.07.2005 geborenes Kind nach dem 30.06.2023 adoptiert, so wird das angenommene Kind für 2023 nicht nach § 32 Abs 3 EStG berücksichtigt, weil das Kindschaftsverhältnis erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres begründet wird. Nur in den Fällen des § 32 Abs 4 EStG (> Rz 55 ff, > Rz 60 ff) wird das Kind vom FA ab 01.07.2023 berücksichtigt.
Aus dem gleichen Grunde wird ein Kind nicht berücksichtigt, das erst in einem späteren Kalendermonat geboren wird als dem, in dem ein Stpfl verstorben ist. Ebenso ist es, wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, bevor der Stpfl durch Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im > Inland unbeschränkt steuerpflichtig geworden ist.
Beispiel 4:
Die Eltern eines Kindes begründen die unbeschränkte Steuerpflicht durch Zuzug ins Inland am 01.05.2023 und erzielen danach erstmals Einkünfte im Inland. Das Kind hat am 15.04.2023 das 18. Lebensjahr vollendet. Es wird deshalb bei den Eltern für den VZ 2023 nicht berücksichtigt, soweit nicht die Voraussetzungen des § 32 Abs 4 EStG (> Rz 55 ff, > Rz 60 ff) erfüllt sind. Denn zu Beginn des Kalendermonats Mai, in dem die unbeschränkte Steuerpflicht der Eltern begründet wurde, war das Kind bereits 18 Jahre alt.
Rz. 53
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Für die Berücksichtigung von unter 18 Jahre alten Kindern kommt es nicht darauf an, ob sie sich in Berufsausbildung befinden, erwerbstätig sind oder sonst eigene Einkünfte und Bezüge haben. Auch eine Heirat bleibt bis zum 25. Geburtstag unerheblich (> Rz 25/1). Vermisste Kinder werden bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres steuerlich berücksichtigt, auch wenn ein Antrag auf Todeserklärung bewusst nicht gestellt wird (> R 32.3 Satz 7 EStR; vgl A 7 Abs 4 DA-KG [> Rz 9]). Bei Todeserklärung gilt als Todestag der Tag, mit dessen Ablauf der Gerichtsbeschluss unanfechtbar wird (§ 49 AO). Für Kinder, deren Behinderung vor Ablauf des 25. Lebensjahres eingetreten ist, gilt die Beschränkung auf das 18. Lebensjahr nicht (vgl § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 3 EStG; vgl A 8 DA-KG [> Rz 9]).
Rz. 54
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Randziffer einstweilen frei.