Rz. 50
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Der Berechtigte (> Rz 10 ff) muss das KiG bei der für ihn zuständigen Familienkasse schriftlich beantragen (§ 67 Satz 1 EStG; vgl V 5.2 DA-KG [> Rz 9/3]). Zulässig ist auch ein elektronischer Antrag (V 5.1 Abs 2 DA-KG; BZSt vom 27.04.2021, BStBl 2021 I, 819). Anträge an eine Familienkasse der > Bundesagentur für Arbeit können auch bei einer Außenstelle eingereicht werden (BFH 247, 233 = BStBl 2015 II, 847). Für die Antragstellung werden ein KiG-Merkblatt und Antragsvordrucke aufgelegt (zu Fundstellen > Anh 2 Erlassverzeichnis). Unklare Anträge sind ggf auszulegen: Wird zB KiG nicht für bestimmte Zeiträume beantragt, ist von dem Monat auszugehen, in dem erstmals die (ausländerrechtlichen) Voraussetzungen vorlagen (BFH 227, 466 = BStBl 2010 II, 429; BFH 236, 413 = BStBl 2013 II, 1028). Bringt der Berechtigte beim FG zum Ausdruck, auch KiG für Zeiträume danach erhalten zu wollen, ist dies – zur Wahrung der Rechte des KiG-Berechtigten – als Antrag auf KiG auszulegen (BFH/NV 2012, 1953). Der Antrag kann auch von einem Dritten gestellt werden, der ein berechtigtes Interesse an der KiG-Zahlung hat (§ 67 Satz 2 EStG). Das sind besonders Personen, die für den Unterhalt des Kindes aufkommen und deshalb Anspruch auf Auszahlung des KiGs haben (§ 74 EStG; > Rz 80 ff). Diese Personen haben jedoch lediglich eine verfahrensrechtliche Rechtsstellung; sie werden nicht selbst zu Berechtigten und können keine erneute Entscheidung über bestandskräftig abgelehntes KiG bewirken (BFH 228, 42 = BStBl 2010 II, 476).
Rz. 51
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Wer KiG beantragt oder erhält – das ist idR der Berechtigte (> Rz 10 ff) – hat Änderungen in den Verhältnissen, die für das KiG erheblich sind, unverzüglich der Familienkasse mitzuteilen (§ 68 Abs 1 Satz 1 EStG). Die Verletzung der Mitteilungspflicht ist straf- oder bußgeldbewehrt (§ 370 AO; > Straf- und Bußgeldverfahren). Wer der Familienkasse seinen Wegzug ins Ausland nicht mitteilt, handelt leichtfertig iSv § 378 AO (EFG 2007, 1892). Zur (Nicht-)Entschuldbarkeit einer Verletzung der Mitwirkungspflichten vgl BFH/NV 2007, 643; 2015, 948.
Rz. 52
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Das über 18 Jahre alte Kind ist zwar nicht unmittelbar mitwirkungspflichtig. Es ist aber nach Aufforderung durch die Familienkasse verpflichtet, bei der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken (§ 68 Abs 1 Satz 2 EStG; vgl V 7 DA-KG [> Rz 9/3]) und zB den Umfang einer ausgeübten Erwerbstätigkeit im Einzelnen darzulegen (vgl BFH 193, 528 = BStBl 2001 II, 439). Das Auskunftsverweigerungsrecht aus § 101 AO gilt nicht.
Rz. 53, 54
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Randziffern einstweilen frei.