Rz. 55
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Auf Antrag setzt die zuständige Familienkasse das KiG nach Maßgabe der §§ 155 – 177 AO durch Bescheid fest und zahlt es aus (§ 70 Abs 1 EStG; vgl V 10 DA-KG [> Rz 9/3]). Die Familienkasse prüft eigenständig (zur Zusammenarbeit besonders mit dem FA > Rz 67 ff), ob die Voraussetzungen für die Zahlung von KiG aus § 32 Abs 3 bis 5 EStG vorliegen – es sind die Gleichen wie für die Berücksichtigung eines Kinderfreibetrags (zu den Einzelheiten > Kinderfreibeträge Rz 40–44, 50–119; zu Ausnahmen in § 63 Abs 1 Satz 1 Nr 2 und 3 EStG > Rz 15/2). Das gilt auch für die Prüfung, ob und inwieweit das Kind einer Erwerbstätigkeit nachgeht, die eine Zahlung von KiG ausschließt (§ 32 Abs 4 Satz 2 und 3 EStG). Maßgebend sind die Verhältnisse während des in Betracht kommenden Bezugs von KiG. Da das KiG monatlich zu zahlen ist (> Rz 38 f), kann dies dazu führen, dass KiG-Festsetzungen ggf auch rückwirkend aufzuheben oder zu ändern sind (> Rz 60 ff).
Rz. 56
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Der Antrag wird schriftlich beschieden (§ 70 Abs 1 EStG). Eine positive KiG-Festsetzung hat als > Verwaltungsakt mit Dauerwirkung Bindungswirkung für die Zukunft (BFH/NV 2011, 1858). Sie ist damit zugleich Rechtsgrundlage für die fortlaufende monatliche Zahlung des KiGs (BFH 233, 41 = BStBl 2011 II, 722). Ergänzend > Rz 64.
Eine befristete Festsetzung enthält zwar eine teilweise Ablehnung. Gleichwohl kann für den nachfolgenden Zeitraum erneut KiG beantragt werden. Wird eine andere Familienkasse zuständig, zB bei einem Wechsel der Zuständigkeit von der Familienkasse eines öffentlichen ArbG auf die Familienkasse der BA, bleibt die bisherige Festsetzung bestehen. Der Berechtigte braucht also keinen neuen Antrag zu stellen. Zur Änderung > Rz 60 ff.
Rz. 57
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Für Kinder, die nach 2006 geboren sind, wird das KiG grundsätzlich bis zum Monat der Vollendung des 18. Lebensjahres befristet. Für ältere Kinder gelten die Festsetzungen mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes als erledigt (vgl V 10 Abs 4 DA-KG [> Rz 9/3]). Der Anspruch entfällt ohne weiteren schriftlichen Bescheid. Liegen die Voraussetzungen für die Weitergewährung des KiGs vor (> Rz 15/1), muss der Berechtigte erneut KiG mit den entsprechenden Nachweisen beantragen.
Rz. 58
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Eine Erledigung auf andere Weise iSv § 124 Abs 2 AO tritt mit dem Tode des Berechtigten ein. Einer Aufhebung der KiG-Festsetzung bedarf es nicht (EFG 2010, 1011).
Rz. 59
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
KiG wird als Steuervergütung gezahlt (§ 31 Satz 3 EStG). Deshalb sind Bescheide über die Festsetzung von KiG Steuervergütungsbescheide. Für ihren Erlass, ihre Aufhebung und Änderung sind die Vorschriften der AO über die Steuerfestsetzung entsprechend anwendbar (§ 155 Abs 5 AO iVm § 155 Abs 1 AO und § 31 Satz 3 EStG), soweit nicht das EStG etwas anderes regelt (BFH 187, 259 = BStBl 1999 II, 231; BFH/NV 2000, 1447), wie zB in § 70 Abs 2 und 3 EStG (> Rz 60 ff).