Rz. 20
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Für Kinder, die in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat leben, wird grundsätzlich dort KiG gezahlt. Als Folge des auch hier geltenden Territorialprinzips besteht für Kinder, die in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat einen > Wohnsitz oder ihren > gewöhnlichen Aufenthalt haben (> Rz 17, 18), in Deutschland grundsätzlich kein Anspruch auf KiG.
Rz. 21
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Ist aber ein Elternteil eines Kindes, das seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU/EWR-Mitgliedstaat hat, in Deutschland berufstätig und erzielt er hier im Wesentlichen seine Einkünfte und wird er deshalb auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt (§ 1 Abs 3 EStG; > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff), so wird bei seiner Veranlagung zur ESt in Deutschland ein Kinderfreibetrag für dieses Kind berücksichtigt (> Rz 11/3 Beispiel).
Rz. 22
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Zur Anrechnung eines etwa im Ausland gezahlten KiGs oder einer vergleichbaren Leistung iSv § 65 EStG > Kinderfreibeträge Rz 155.
Beispiel:
Der deutsche ArbN A ist bei der T-AG angestellt und für 3 Jahre nach Paris versetzt worden. Er führt mit Frau und 2 minderjährigen Kindern in Paris einen Haushalt. A hat keinen Anspruch auf KiG in Deutschland, sondern in Frankreich. Sollte A in Deutschland veranlagt werden, zB weil er hier seine Wohnung beibehalten hat und soweit Deutschland nach dem DBA mit > Frankreich das Besteuerungsrecht hat, wird das in Frankreich gezahlte KiG hinzugerechnet. Zu solchen vergleichbaren Leistungen > Rz 30 ff.
Rz. 23
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Eine Ausnahme gilt nach Europarecht ferner für in Deutschland lebende freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaats sowie der Schweiz. Sie haben Anspruch auf KiG auch für ihre nicht im Inland lebenden Kinder.
Rz. 24
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Als weitere Ausnahme wird für Kinder, die in Staaten außerhalb des EU/EWR-Bereichs leben, in Deutschland KiG aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen mit dem Wohnsitzstaat des Kindes gezahlt, zB für Kinder türkischer Staatsangehöriger, die nicht im Inland leben (EFG 1998, 1208); zu Einzelheiten > Rz 14/4 ff. Die Höhe des KiGs ergibt sich aus dem Abkommen. Von der Ermächtigung in § 63 Abs 2 EStG, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der in Deutschland seine hauptsächlichen Einkünfte bezieht, für seine außerhalb des EU/EWR-Bereichs lebenden Kinder KiG nach dem EStG gezahlt wird, ist bisher kein Gebrauch gemacht worden; zu solchen Fällen > Kinderfreibeträge Rz 45 ff.