Rz. 91
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Sowohl eine Abzweigung als auch eine Erstattung bedürfen eines entsprechenden Antrags (vgl V 33.1 Abs 3 Satz 1 bzw V 34.1 Abs 1 Satz 3 DA-KG). Beim Zusammentreffen eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Abs 2 EStG mit einem Antrag auf Abzweigung nach § 74 Abs 1 EStG hat der Erstattungsantrag Vorrang (V 34.4 Satz 1 DA-KG [> Rz 9/3]).
Die Familienkasse entscheidet von Amts wegen nach > Ermessen durch > Verwaltungsakt über das Abzweigungs- oder ein Erstattungsbegehren eines Sozialhilfeträgers (BFH/NV 2009, 164). Der Berechtigte ist notwendig beizuladen (BFH/NV 2004, 662; 2005, 692). Zu weiteren Hinweisen vgl Abschnitt VI DA-KG (> Rz 9/3). Zur gerichtlichen Überprüfung des Ermessens vgl EFG 2007, 1963 sowie > Rechtsbehelfe Rz 17, 43. Zur örtlichen Zuständigkeit des FG vgl EFG 2015, 1290.
Rz. 92
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Die Abzweigung des KiGs ändert nichts an dem Anspruch des Berechtigten auf das KiG; lediglich der Zahlungsempfänger ist in diesem Fall ein Dritter (BFH/NV 2007, 858; 1453). Deshalb kann die Familienkasse dem Antrag auf Abzweigung entgegenhalten, der KiG-Anspruch gegenüber dem Berechtigten sei bestandskräftig abgelehnt worden (BFH/NV 2002, 1156). Folgerichtig ist auch eine Abzweigung nicht mehr zulässig, wenn das KiG an den Berechtigten ausgezahlt worden ist (BFH 231, 520 = BStBl 2013 II, 583). Auch ein Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Erstattung von nachträglich festgesetztem KiG besteht dann idR nicht (BFH 221, 47 = BStBl 2009 II, 919). Umgekehrt kann über eine Abzweigung auch noch nach der Erstattung an einen Sozialhilfeträger entschieden werden. In diesem Fall müssen die Beträge ggf zurückerstattet werden (vgl BFH/NV 2013, 1414).
Im Festsetzungsverfahren sind Dritte als Leistungsempfänger > Beteiligte (§ 67 Satz 2 EStG). Sie können Rechtsbehelf gegen einen Bescheid über die Festsetzung, Aufhebung oder Änderung des KiGs einlegen. Zur Sicherung seines Auszahlungsanspruchs ist er selbst einspruchs- und klagebefugt (BFH 194, 368 = BStBl 2001 II, 443). Zur Rechtsbehelfsbefugnis des Kindes (> Rz 81 ff) vgl BFH 248, 188 = BStBl 2016 II, 100.
Rz. 93
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Muss die Familienkasse überzahltes KiG zurückfordern, erlässt sie gegenüber dem Zahlungsempfänger einen > Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs 2 AO und fordert von ihm die zu Unrecht gezahlten Beträge nach § 37 Abs 2 AO zurück (BFH 196, 278 = BStBl 2002 II, 47). Zu den Rechtsfolgen des § 37 Abs 2 AO > Erstattung von Lohnsteuer; ergänzend > Rz 65. Zur vorläufigen Zahlungseinstellung vgl V 33.4 DA-KG (> Rz 9/3) und > Rz 77. Bei Rückforderung von einem Elternteil ist der Sozialhilfeträger notwendig zum Verfahren beizuladen (BFH/NV 2007, 1160). Ein Wegfall der Bereicherung – § 818 Abs 3 BGB – kann nicht eingewandt werden (BFH/NV 2001, 1117; 2004, 763). Zahlt aber die Familienkasse das KiG lediglich aufgrund einer Zahlungsanweisung des Berechtigten an einen Dritten aus, so ist nicht der Dritte Leistungsempfänger (BFH/NV 2001, 1117).
Der Berechtigte kann nicht einwenden, er habe eigene Aufwendungen für das Sozialleistungen beziehende Kind gehabt; diese Einwände sind in dem Verfahren geltend zu machen, in dem der Anspruch auf Aufwendungsersatz oder die Kostenerstattung festgesetzt werden (BFH/NV 2013, 921).