1. Zuständigkeit für die Festsetzung
Rz. 45
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich regelmäßig aus §§ 17ff AO, denn die Familienkassen sind Bundesfinanzbehörden (§ 6 Abs 2 Nr 6 AO).
Örtlich zuständig ist grundsätzlich die Familienkasse, in dessen Bezirk der Berechtigte seinen > Wohnsitz hat. Hat der Berechtigte mehrere Wohnsitze im > Inland, ist der Wohnsitz maßgebend, an dem er sich vorwiegend aufhält, bei Verheirateten der Familienwohnsitz. Hat der Berechtigte im Inland keinen Wohnsitz, ist die Familienkasse zuständig, in deren Bezirk er seinen gewöhnlichen > Aufenthalt hat. Vgl § 19 Abs 1 AO. Der Vorstand der Bundesanstalt für Arbeit (BA) hat abweichend hiervon die Zuständigkeit für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten (Binnenschiffer, Seeleute, Nichtsesshafte) einer bestimmten Familienkasse übertragen (§ 5 Abs 1 Nr 11 Satz 4 FVG; vgl auch V 2 DA-KG [> Rz 9/3]).
Rz. 46
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Sachlich zuständig für die Festsetzung von KiG und deren Änderung ist die Familienkasse. Sie ist grundsätzlich eine besondere Dienststelle (vgl EFG 2015, 1412: selbständige Behörde) innerhalb der BA. Diese Dienststellen unterliegen der Fachaufsicht des BZSt (vgl § 5 Abs 1 Nr 11 FVG; > Rz 9/1). Soweit das EStG keine Besonderheiten regelt, gilt deshalb für sie grundsätzlich die AO als Verfahrensgesetz (vgl § 6 Abs 2 Nr 6 AO; BFH/NV 2009, 357).
Rz. 47
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Für Berechtigte, die Angehörige des öffentlichen Dienstes sind, gilt bis VZ 2023 Besonderes (zum Übergang der Zuständigkeit auf die BA > Rz 9/6): Für sie ist zuständige Familienkasse grundsätzlich die jeweilige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die ihre Bezüge festsetzt (§ 72 Abs 1 und 7 EStG). Entsprechendes gilt bis VZ 2021 für Beamte und Versorgungsempfänger der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG (§ 72 Abs 2 EStG). Auch in diesen Fällen steht die Familienkasse unter der Fachaufsicht des BZSt. Aufgrund der Ermächtigung in § 5 Abs 1 Nr 11 Satz 7 bis 9 FVG hat das BMF durch Rechts-VO die Zuständigkeit für die Festsetzung und Zahlung des KiGs für ArbN und Versorgungsempfänger in seinem Geschäftsbereich auf das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen übertragen. Zu weiteren Einzelheiten vgl V 1.2f DA-KG (> Rz 9/3).
Rz. 47/1
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Abweichend bleibt die BA (Familienkasse) zuständig für Berechtigte, die dem öffentlichen Dienst voraussichtlich nicht länger als 6 Monate angehören (§ 72 Abs 4 EStG). Gleiches gilt für Personen, die ihre Bezüge oder ihr Arbeitsentgelt von einem Dienstherrn oder ArbG im Bereich der > Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder von einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege, einem diesem unmittelbar angeschlossenen Mitgliedsverband oder einer einem solchen Verbund angeschlossenen Einrichtung oder Anstalt erhalten (§ 72 Abs 3 EStG; zu Einzelheiten vgl V 1.3 Abs 7 und 8 DA-KG [> Rz 9/3]).
Rz. 47/2
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Erhält der Berechtigte seine Bezüge oder Arbeitsentgelt von mehreren Rechtsträgern, regelt § 72 Abs 5 EStG die Zuständigkeit. KiG-Ansprüche, die auf über- oder zwischenstaatlichem Recht beruhen, werden ausschließlich durch die Familienkassen der BA festgesetzt und ausgezahlt. Dieses gilt auch für Fälle, in denen gleichzeitig ein KiG-Anspruch nach dem EStG besteht (§ 72 Abs 8 EStG; vgl V 1.4.2 DA-KG [> Rz 9/3]).
Rz. 48
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Für Bürger anderer EU/EWR-Mitgliedstaaten (> Rz 12/2 ff) bestimmt Art 68 Abs 3 der VO (EG) 883/2004 (> Rz 8), dass ein bei einem nur nachrangig zuständigen Träger gestellter Antrag als bei dem vorrangig zuständigen Träger gestellt gilt; der Antrag muss behördenintern an den vorrangig verpflichteten Träger weitergeleitet werden. Außerdem gilt der Antrag eines nur nachrangig oder nichtberechtigten Elternteils als Antrag des vorrangig berechtigten Elternteils bei dem Träger, der über den Antrag entscheidet (vgl Art 60 Abs 1 der DVO (EG) 988/2009; > Rz 8).
Rz. 49
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Wird KiG durch eine sachlich unzuständige Familienkasse festgesetzt, führt dies idR nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts nach § 125 Abs 1 AO. Die zuständige Familienkasse hebt einen materiell rechtmäßigen Bescheid regelmäßig nicht auf, sondern übernimmt die Auszahlung des KiGs aufgrund des bekanntgegebenen Verwaltungsakts. Sie ist zuständig für die Korrektur bestehender Festsetzungen und evtl damit verbundener Nachzahlungen oder Erstattungsansprüche (vgl V 1.5 und 3.2 DA-KG [> Rz 9/3]); BFH 256, 502 = BStBl 2017 II, 642.
2. Antrag des Berechtigten und seine Mitwirkungspflichten
Rz. 50
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Der Berechtigte (> Rz 10 ff) muss das KiG bei der für ihn zuständigen Familienkasse schriftlich beantragen (§ 67 Satz 1 EStG; vgl V 5.2 DA-KG [> Rz 9/3]). Zulässig ist auch ein elektronischer Antrag (V 5.1 Abs 2 DA-KG; BZSt vom 27.04.2021, BStBl 2021 I, 819). Anträge an eine Familienkasse der > Bundesagentur für Arbeit können auch bei einer Außenstelle eingereicht werden (BFH 247, 233 = BStBl 2015 II, 847). Für die Ant...