Rz. 1
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Hauptberufliche Kirchenbedienstete, zB Pfarrer, haben Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Zu Einzelheiten > Geistliche. Eine nebenamtliche Tätigkeit für die Kirche kann zu Einkünften aus nichtselbständiger oder selbständiger Arbeit führen. Maßgebend ist das Gesamtbild der Verhältnisse; wegen der Abgrenzung > Arbeitnehmer Rz 9 ff.
Rz. 2
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Einzelfälle: Hilfsküster und Hilfsmesner sind ArbN (EStG-K § 19 EStG 1.1). Kirchenmusiker (Organisten, Kirchenchorleiter) sind idR selbständig; sie können nach Lage des Sachverhalts aber auch nichtselbständig tätig sein (vgl zB für evangelische Kirche in Hessen und Nassau EFG 1980, 241 – nrkr, insoweit allerdings bestätigt durch BFH/NV 1986, 492). Ist ein nebenamtlicher Kirchenorganist zugleich nebenamtlicher Küster oder Mesner, so übt er insgesamt eine nichtselbständige Arbeit aus (EStG-K § 19 EStG 1.1). Kirchenrendanten (Kirchenrechner) sind idR ArbN, in einigen Kirchengebieten aber auch selbständig iSd § 18 Abs 1 Nr 3 EStG, vgl EFG 1972, 40 betr Kirchenrechner in RP; ebenso ist es in der Erzdiözese Köln. Ein Rendant bzw Rentamt, dem die Besoldung der nebenberuflichen Kirchenmusiker der Kirchengemeinden seines Amtsbezirks übertragen ist, hat die lohnsteuerlichen Pflichten des > Arbeitgeber (BFH/NV 1986, 492). Kirchensänger ohne festes Vertragsverhältnis zur Kirche, die bei Hochzeiten, Taufen, Beerdigungen usw auftreten, sind idR selbständig. Bei nebenberuflich für die Kirche tätigen Musikern kommt ggf ein Freibetrag gemäß § 3 Nr 26 EStG in Betracht (> Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten).
Rz. 3
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Für die Steuerfreiheit von Beihilfen und Unterstützungen in besonderen Notfällen gelten im Wesentlichen die für den öffentlichen Dienst maßgebenden Vorschriften (> R 3.11 Abs 1 LStR; > Beihilfen). Wird eine Plan- und Pfarrstelle von einem Pfarrerehepaar gemeinsam verwaltet, bleiben die in diesen Fällen gewährten Beihilfen im Rahmen der Bemessungssätze steuerfrei, die maßgebend wären, wenn nur einer der > Ehegatten beihilfeberechtigt wäre. Zur Behandlung von Zuschüssen zur privaten > Krankenversicherung Rz 26. Zur Versicherungspflicht in der > Sozialversicherung vgl § 27 Abs 1 Nr 2 und 4 SGB III und § 5 Abs 1 Nr 2 und 3 SGB VI. Zur Übernahme von Beitragsleistungen zur freiwilligen Versicherung der ArbN in der GRV durch den ArbG vgl BMF vom 13.02.2007, BStBl 2007 I, 270 (NAE zu BFH 214, 573 = BStBl 2007 II, 181; Abgrenzung des Gerichts selbst dazu unter BFH 242, 509 = BStBl 2014 II, 124); erwähnter Erlass formal aufgehoben für nach dem 31.12.2012 verwirklichte Steuertatbestände durch BMF vom 24.03.2014, BStBl 2014 I, 606.
Zum Anspruch auf Kindergeld für bestimmte Missionare im > Ausland Rz 1 > Kindergeld Rz 97. Zu weiteren Einzelheiten > Geistliche, > Lehrer und > Wiedergutmachung.