Rz. 50
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Ist in konfessionsverschiedenen Ehen (> Rz 34) einer der > Ehegatten / > Lebenspartner oder sind beide > Arbeitnehmer, so wird für den KiSt-Abzug vom > Arbeitslohn idR (Ausnahme BY, HB und NI) die KiSt von der Hälfte der – ggf unter Ansatz der Abzugsbeträge für Kinder (> Rz 46) bemessenen – LSt erhoben, und zwar ggf bei jedem Ehegatten auch für den anderen (zB bei rk/ev bei einem Steuersatz von 8 % je 4 % für die rk und ev Kirche). Dies ist rechtens, weil der Abzug allein auf der Mitgliedschaft des kirchenangehörigen Ehegatten und die Aufteilung auf einem Übereinkommen der KiSt erhebenden Religionsgemeinschaften beruht; das ist auch verfassungsgemäß (BFH 185, 92 = BStBl 1998 II, 207). In BY, HB und NI bemisst sich die KiSt dagegen nach der LSt jedes Ehegatten.
Der Halbteilungsgrundsatz darf allerdings nicht angewendet werden, wenn beide Ehegatten verschiedenen steuerberechtigten Kirchen angehören, jedoch nur die Kirche eines der Ehegatten von ihrem Recht, KiSt zu erheben, tatsächlich Gebrauch macht (FG BW vom 17.12.1970 – I 528/67, EFG 1971, 149, sowie vom 21.02.1973, KirchE 13, 153). In diesem Fall ist die KiSt ausschließlich von dem der steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehörenden Ehegatten einzubehalten.
Rz. 51
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
In glaubensverschiedenen Ehen (> Rz 35) wird die KiSt nach der vom kist-pflichtigen ArbN zu zahlenden – und ggf unter Ansatz der Freibeträge für Kinder (> Rz 46) bemessenen – LSt erhoben, und zwar mit dem vollen Steuersatz (idR 9 %, in BW und BY 8 %; > Rz 28). Diese Regelung gilt zB bei folgenden Merkmalen der Religionszugehörigkeit: ev/–, rk/–, ak/–, is/–. Gehört dagegen nur der Ehegatte oder > Lebenspartner des ArbN einer steuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft an, wird KiSt nicht erhoben (–/ev usw), allerdings kann das Besondere Kirchgeld (> Rz 37 ff) erhoben werden.
Rz. 52
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Beziehen in glaubensverschiedenen Ehen beide > Ehegatten > Arbeitslohn, wird im Abzugsverfahren zunächst bei dem Ehegatten, der einer steuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört, die KiSt mit dem vollen Steuersatz (8 % oder 9 %; > Rz 28) von der zu zahlenden LSt erhoben. Eine dadurch zu Unrecht erhobene KiSt wird jedoch ggf iRd Veranlagung erstattet (> Rz 56 ff).
Rz. 53
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Die > Ehegatten haften für die KiSt grundsätzlich als Gesamtschuldner. Einzelne KiStG, zB § 6 KiStG HB, § 8 KiStG NI sowie Art 10 KiStG BY, sehen eine Gesamtschuldnerschaft nur bei konfessionsgleicher Ehe vor; das ist verfassungsgemäß (EFG 1997, 1043; 1044; 1998, 684). In der Ev Kirche BN-BB haften nur in einer ev/rk Ehe lebende Ehegatten als Gesamtschuldner. Der KiSt-Haftungsbescheid muss an den kist-pflichtigen Ehegatten gerichtet sein (BFH 175, 189 = BStBl 1995 II, 510). Der nicht kirchenangehörige Ehegatte ist durch die Festsetzung der KiSt gegen seinen kirchenangehörigen Ehegatten nicht beschwert (BFH/NV 1997, 311; > Rz 36).