Rz. 1
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
In der Knappschaftsversicherung sind die Kranken-, Pflege- und die Rentenversicherung für ArbN des Bergbaus zusammengefasst. Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung (KnRV) für > Bergarbeiter ist die > Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (> Sozialversicherung Rz 1; vgl §§ 125, 133 SGB VI). Die DRV-KBS ist > Öffentliche Kasse iSd § 3 Nr 12 Satz 2 EStG (H 3.11 "Öffentliche Kassen" LStH; > Aufwandsentschädigungen Rz 20–54).
Rz. 2
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane (Vertreterversammlung und Vorstand) sowie Knappschaftsälteste sind ehrenamtlich tätig; die ihnen gewährten Vergütungen sind Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit (§ 18 Abs 1 Nr 3 EStG; > Ehrenamt Rz 8, > Versicherungsälteste). Zu weiteren Hinweisen > Sozialversicherung Rz 3, 4. Zur Besteuerung der Knappschaftsärzte > Ärzte Rz 2, 3.
Rz. 3
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Für die knappschaftliche Rentenversicherung (vgl §§ 132 SGB VI) gibt es eine besondere > Beitragsbemessungsgrenze; sie wird für die alten Bundesländer und das > Beitrittsgebiet (neue Bundesländer) in unterschiedlicher Höhe bestimmt. Darauf wird ein besonderer – erhöhter – Beitragssatz angewendet, der auch für das Beitrittsgebiet gilt. Die Beiträge für die knappschaftlich Beschäftigten werden vom ArbG zu zwei Drittel und vom ArbN zu einem Drittel getragen; zu Einzelheiten vgl § 79ff SGB VI. Der vom ArbG getragene Beitragsteil ist steuerfrei (§ 3 Nr 62 EStG; > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 15). Für die GKV gelten keine Besonderheiten (vgl § 147 SGB V). Zur Behandlung der ArbG-Beiträge bei freiwilliger Mitgliedschaft in der gesetzlichen > Krankenversicherung Rz 10 ff; bei Bergbaubetrieben bleibt der ArbG-Zuschuss bis zu 50 % des für knappschaftlich Beschäftigte maßgebenden Pflichtbeitrags steuerfrei (> R 3.62 Abs 3 Satz 3 LStR). Zur > Lohnsteuerbescheinigung Rz 10/22.
Rz. 4
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Sachleistungen und Kinderzuschüsse der DRV-KBS sind steuerfrei (vgl § 3 Nr 1 Buchst b EStG). Die Renten (vgl § 45 SGB VI) unterliegen der ESt. Zu Einzelheiten der Besteuerung > Renteneinkünfte Rz 20, 23 ff. Die an frühere sog Dienstordnungs-Angestellte (Angestellte, die wie > Beamte > Wartegelder, > Ruhegehalt und > Versorgungsbezüge erhalten) gezahlten Knappschaftsrenten sind Renten iSd § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a EStG, auch soweit sie nur teilweise durch echte Beiträge erworben worden sind (vgl BFH 84, 53 = BStBl 1966 III, 19).
Rz. 5
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Seit dem VZ 2015 bestimmt sich der Höchstbetrag für den Abzug der Vorsorgeaufwendungen (> Sonderausgaben Rz 55 ff) nach dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen RV (vgl § 10 Abs 3 Satz 1 EStG). Bis einschließlich VZ 2014 waren es fix 20 000 EUR für Alleinstehende bzw 40 000 EUR im Falle der Zusammenveranlagung. Zu den damit heutzutage konkret geltenden Werten bis einschließlich 2020 > Sonderausgaben Rz 61 f. Der Betrag berechnet sich durch Multiplikation der jährlichen > Beitragsbemessungsgrenze West in der KnRV mit dem prozentualen (Gesamt-)Beitragssatz zur KnRV; vgl aktuell zu diesen Werten > Anh 6 S 2 Tabelle 3 (BBemG) und S 4 Tabelle 5 (prozentualer Beitragssatz).