Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Das einem ArbN gezahlte Schmier- oder Bestechungsgeld gehört nicht zum Arbeitslohn (> Schmiergelder). IdR wird es sich um sonstige Einkünfte iSv § 22 Nr 3 EStG handeln (> Arbeitslohn Rz 148 ff). In einem späteren VZ zurückgezahlte Bestechungsgelder werden im Abflusszeitpunkt in voller Höhe steuermindernd berücksichtigt (BFH 191, 274 = BStBl 2000 II, 396).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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