Rz. 83

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Für die Bewertung der Nutzungsentnahme gemäß § 6 Abs 1 Nr 4 Satz 2 EStG hat der BFH entschieden, dass die Benutzung eines betrieblichen Kfz zur Erzielung betriebsfremder > Einkünfte nicht mit der 1-%-Pauschale abgegolten, sondern ein zusätzlicher geldwerter Vorteil zu versteuern ist (BFH 214, 61 = BStBl 2007 II, 445; BFH/NV 2009, 1617). EFG 2007, 1582 hatte – unter Berufung auf den BFH – auch für den einem ArbN zur Privatnutzung überlassenen Firmenwagen einen zusätzlichen geldwerten Vorteil aus der Nutzung des Dienstfahrzeugs für eine weitere Tätigkeit, die zu Einkünften führt, angenommen. Da der BFH in der Sache nicht entschieden hat (BFH VI R 38/07), hat das FG-Urteil keine Bedeutung über den entschiedenen Fall hinaus. Die FinVerw behandelt solche Nutzungen – nach wie vor – als Teil der Privatnutzung (> R 8.1 Abs 9 Nr 1 Satz 8 LStR – uE zutreffend; glA Schmidt/Krüger, § 19 EStG Rz 100 – Kraftfahrzeuggestellung) und setzt keinen zusätzlichen Sachbezug an. Ergänzend > Rz 28/1. Für mit dem Kfz in einem weiteren Dienstverhältnis gefahrene Km zwischen Wohnung und Betrieb kann der ArbN im Übrigen ebenfalls die > Entfernungspauschale als WK ansetzen (> R 9.10 Abs 2 Satz 3 LStR). Überlässt ein ArbG seinem ArbN ein Kfz, dessen Kosten der ArbG in vollem Umfang trägt, auch zur Nutzung für Fahrten im privaten Bereich und zur Erzielung anderer Einkünfte und versteuert der ArbN den daraus erlangten geldwerten Vorteil nach der 1-%-Regelung, kann er für die Nutzung des Kfz im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit keine > Betriebsausgaben abziehen (BFH 250, 525 = BStBl 2016 II, 44; dazu Hilbert, NWB 2016, 32 und BB 2016, 99; ausführlich Müller, DStZ 2017, 83).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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