Rz. 65
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Nutzung mehrerer Kraftfahrzeuge – pauschale Bewertung: Stehen einem ArbN gleichzeitig mehrere Kfz zur Verfügung, so ist grundsätzlich für jedes Kfz der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten mit monatlich 1 % des Listenpreises anzusetzen (BFH 242, 123 = BStBl 2014 II, 340; dazu Hilbert, NWB 2013, 3592); dies gilt auch beim Einsatz eines Wechselkennzeichens. Die Verw lässt es jedoch zu, für den Ansatz der 1-%-Regelung von dem Kfz auszugehen, das der ArbN überwiegend benutzt, wenn die Nutzung der Kraftfahrzeuge durch andere zur Privatsphäre des ArbN gehörende Personen so gut wie ausgeschlossen ist (BMF vom 03.03.2022, Rz 25, BStBl 2022 I, 232; teils als sog "Junggesellenklausel" bezeichnet, kritisch dazu zB Urban, FR 1996, 741 und FR 1997, 661 [663]). Dem Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (> Rz 30 ff) ist stets der Listenpreis des überwiegend für diese Fahrten genutzten Kfz zugrunde zu legen. Diese Regelungen gelten ausdrücklich trotz anderslautender BFH-Rechtsprechung weiter (BFH 242, 123 = BStBl 2014 II, 340). Nach Auffassung des BFH könnte die Ansicht der FinVerw eine Maßnahme der > Billigkeit sein; nach Gesetz ist der Vorteil für jedes Fahrzeug nach der 1-%-Regelung zu berechnen. Entsprechend hat es der BFH zuvor auch bereits für den Bereich der Gewinnermittlung entschieden (vgl BFH 228, 499 = BStBl 2010 II, 903; dazu Hilbert, NWB 2010, 1743); bemerkenswerterweise wird die Ansicht der Rechtsprechung in diesem Sektor von der FinVerw geteilt (vgl BMF vom 15.11.2012, BStBl 2012 I, 1099 als entsprechendes Ergänzungsschreiben zu Rdnr 12 aus BMF vom 18.11.2009, BStBl 2009 I, 1326). Eine tragfähige Begründung und sachliche Rechtfertigung für eine derartige Ungleichbehandlung ist uE nicht ersichtlich.
Bei einem Fahrzeugwechsel im Laufe eines Kalendermonats ist ebenfalls der Listenpreis des überwiegend zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugs zugrunde zu legen (BMF vom 03.03.2022, Rz 15, BStBl 2022 I, 232).
Nutzt nicht ausschließlich der ArbN mehrere Kfz, sondern wird zB eines auch von ihm nahe stehenden Personen benutzt, ist allerdings auch nach Auffassung der FinVerw der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung anhand der Werte dieser mehreren Kfz zu bemessen.
Rz. 65/1
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Individuelle Bewertung: Bei Anwendung der Einzelbewertung ist der pauschale Nutzungswert entsprechend den Angaben des ArbN fahrzeugbezogen zu ermitteln. Benutzten ArbN mehrere Firmenfahrzeuge im Wechsel, so sind die Gesamtkosten aller Kfz zu ermitteln und jeweils ein Fahrtenbuch (> Rz 40 ff) für alle Kfz zu führen; anhand der Gesamtkosten (> Rz 39 ff) für jedes benutzte Kfz sind die anteilig auf die Privatnutzung entfallenden Aufwendungen als geldwerter Vorteil für den ArbN zu ermitteln.
Ein Ansatz in Höhe der 1-%-Regelung für das eine und ein Ansatz nach Maßgabe des Einzelnachweises (> Rz 38) für ein weiteres Fahrzeug ist zulässig (vgl BFH 193, 101 = BStBl 2001 II, 332).
Rz. 66
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Wird ein Kfz von mehreren ArbN genutzt, ist bei pauschaler Nutzungswertermittlung für Privatfahrten der geldwerte Vorteil von 1 % des Listenpreises entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen (BFH 199, 230 = BStBl 2003 II, 311). Diese Regelung gilt auch bei der pauschalen Nutzungswertermittlung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Hierfür ist der geldwerte Vorteil mit 0,03 % des Listenpreises je Entfernungs-km zu ermitteln und dieser Wert durch die Zahl der Nutzungsberechtigten zu teilen; eine Einzelbewertung seiner Fahrten (> Rz 31) bleibt dem ArbN bei seiner Veranlagung unbenommen (BMF vom 03.03.2022, Rz 24, BStBl 2022 I, 232).
Rz. 67
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Die Regelungen gelten unabhängig davon, ob die Anzahl der Nutzungsberechtigten, die in einem Fahrzeugpool zur Verfügung stehenden Kraftfahrzeuge übersteigt oder unterschreitet. Bei einer Unterschreitung ergibt sich also für die Privatnutzung ein höherer geldwerter Vorteil als 1 %; zB bei fünf Arbeitnehmern und sechs Fahrzeugen ein Wert von 1,2 %. In allen Fällen ist der geldwerte Vorteil bei pauschaler Nutzungswertermittlung für Privatfahrten mit 1 % der Listenpreise aller Kfz zu ermitteln und die Summe entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen (BMF vom 03.03.2022, Rz 14, BStBl 2022 I, 232).
Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist der geldwerte Vorteil mit 0,03 % der Listenpreise aller Kfz zu ermitteln und die Summe durch die Zahl der Nutzungsberechtigten zu teilen. Dieser Wert ist beim einzelnen ArbN mit der Zahl seiner Entfernungs-km zu multiplizieren. Der ArbN kann im Rahmen seiner Veranlagung zur Einzelbewertung seiner Fahrten (> Rz 31) übergehen.
Beispiel:
In einem Fahrzeugpool befinden sich drei Fahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis von 20 000 EUR, 30 000 EUR und 50 000 EUR. A, B, C und D sind berechtigt, diese Fahrzeuge auch für private Zwecke und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu nutzen.
Ermittl...