I. Einführung – Überblick über den Gegenstand der Besteuerung
Rz. 7
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Die steuerliche Bewertung eines einem Stpfl zur Privatnutzung überlassenen betrieblichen Kfz ist in § 8 Abs 2 Satz 2 bis 5 iVm § 6 Abs 1 Nr 4 Satz 2 EStG geregelt, und zwar grundsätzlich einheitlich für Gewinn- und Überschusseinkünfte (> Einkünfte Rz 1 f). Ergänzende Regelungen für ArbN enthalten § 3 Nr 16 und § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4, 4a und 5 EStG. Die Bewertung setzt aber stets voraus, dass dem ArbN ein geldwerter Vorteil iZm dem Dienstverhältnis zugeflossen ist (> Rz 2 ff). Zur Rechtsentwicklung > Rz 13 ff.
Für die Gestellung des Kfz durch den ArbG sind als geldwerter Vorteil beim ArbN anzusetzen:
Rz. 8
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▸ entweder bei pauschaler Bewertung
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für Privatfahrten (> Rz 20 ff) 1 % des Listenpreises des Kfz/Monat (> Rz 27 ff), |
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zusätzlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 0,03 % des maßgebenden Listenpreises des Kfz/Monat je Entfernungs-km, ggf 0,002 % des Listenpreises je tatsächlich gefahrenen Entfernungs-km (> Rz 30 ff), |
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zusätzlich für Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung 0,002 % des Listenpreises je Entfernungs-km, soweit Heimfahrten dem Grunde nach nicht als > Werbungskosten abgezogen werden können, also die zweite und jede weitere Heimfahrt wöchentlich (> Rz 53 ff), |
oder
Rz. 9
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▸ bei individueller Bewertung mit Kostennachweis und Führung eines Fahrtenbuchs (> Rz 38 ff)
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die auf Privatfahrten (> Rz 20 ff) entfallenden anteiligen tatsächlichen Aufwendungen, |
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zusätzlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die auf diese Fahrten anteilig entfallenden tatsächlichen Aufwendungen, |
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zusätzlich für zweite und weitere Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (> Rz 53 ff) die auf diese Fahrten anteilig entfallenden tatsächlichen Aufwendungen. |
Rz. 10
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> R 8.1 Abs 9 und 10 LStR, H 8.1 (9–10) LStH sowie BMF vom 03.03.2022 (BStBl 2022 I, 232, > Anh 2 Kraftfahrzeuggestellung) enthalten Weisungen der FinVerw für die Kfz-Gestellung an ArbN. Im Wesentlichen gelten die Regelungen bei der Versteuerung der privaten Kfz-Nutzung durch Unternehmer oder Selbständige entsprechend. Ergänzende Regelungen für den betrieblichen Bereich enthält BMF vom 18.11.2009 (BStBl 2009 I, 1326), dessen Rz 12 durch BMF vom 15.11.2012 (BStBl 2012 I, 1099) ergänzt und neu gefasst wurde.
Rz. 11
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Nutzt der ArbN einen ihm im Rahmen seines Dienstverhältnisses überlassenen Firmenwagen auch im Rahmen einer Nebenbeschäftigung oder sonstigen Tätigkeit, die zu Einkünften führt, so ist diese zusätzliche Nutzung mit der 1-%-Regelung abgegolten (> Rz 83).
Rz. 12
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Zur Privatnutzung von Firmenrädern vgl § 3 Nr 37 EStG (bei Überlassung als > Zusätzlicher Arbeitslohn) sowie die Ländererlasse vom 09.01.2020 (BStBl 2020 I, 174). Zu Einzelheiten > Firmenrad. Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt, sind Kfz (> Rz 21), für die die Regelungen dieser Kommentierung anwendbar sind.
II. Rechtsentwicklung
Rz. 13
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Die zuvor dargestellten und seit 1996 im Grundsatz unverändert geltenden gesetzlichen Regelungen zur Firmenwagenbesteuerung (> Rz 8 f) hatten Vorläufer. Bis 1995 war der private Nutzungswert betrieblicher Kfz nach folgenden Methoden zu bewerten (vgl A 31 Abs 7 LStR 1993):
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Ansatz der tatsächlichen Aufwendungen, die auf die privat gefahrenen Km entfallen, oder |
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Ansatz der privat gefahrenen Km mit 0,52 DM/km oder |
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Ansatz von 30 bis 35 % der Gesamtkosten zuzüglich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (180 Tage × 0,52 DM × Entfernungs-km) oder |
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Ansatz mit monatlich 1 % des Listenpreises (sog 1-%-Regelung) zuzüglich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (180 Tage × 0,52 DM × Entfernungs-km). |
Rz. 14
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Der Entwurf eines JStG 1996 (JStG 1996, BT-Drs 13/901) sah keine Änderung der Nutzungswertbesteuerung vor. Vom Bundesrat wurde ein Gesetzesantrag nebst Begründung mit der BT-Drs 13/1686 eingebracht. Dieser Antrag ging von einem Wertansatz von 1 % des Listenpreises monatlich für die Privatnutzung zuzüglich 0,04 % je Entfernungs-km und Monat der Nutzung für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aus. Angelpunkt der Bewertung war der Kilometersatz des A 38 Abs 2 LStR 1993/1996 von 0,52 DM/km bemessen für ein Kfz im Wert von 35 000 DM. Der typisierende Ansatz von 1 % des Listenpreises monatlich entspricht mithin einer durchschnittlichen Nutzung eines Mittelklasse-Pkw zu Privatfahrten von etwa 670 km pro Monat oder rund 8 000 km im Jahr.
Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betrug der vor 1996 geltende Monatswert für einen Entfernungs-km (15 Tage × 1,04 DM =) 15,60 DM. Dabei wurden mit dem Ansatz von 180 Tagen im Kalenderjahr oder 15 Tagen im Monat Urlaubs- und Krankheitstage pauschal berücksichtigt. Für einen modellhaft der Ermittlung der Aufwendungen von 0,52 DM/km zugrunde gelegten Pkw mit einem Listenpreis von 35 000 DM entsprach dies einem Wert ...