1. Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten
Rz. 45
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Trägt der ArbN selbst einen Teil der Anschaffungskosten für das betriebliche Kfz einschließlich seiner Ausstattung, so stehen ihm dafür AfA (> Rz 39/1) nicht zu. Die Zuzahlung des ArbN mindert aber den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Kfz (> R 8.1 Abs 9 Nr 4a LStR).
Rz. 46
Aufgrund der neueren Rechtsprechung unterscheidet die FinVerw Fälle mit und ohne arbeitsvertragliche Vereinbarungen zum Zuzahlungszeitraum (BMF vom 03.03.2022, Rz 65, 66, BStBl 2022 I, 232):
- Bestehen keine arbeitsvertraglichen Vereinbarungen hinsichtlich des Zuzahlungszeitraums, können (Einmal-)Zuzahlungen von ArbN zu den Anschaffungskosten eines auch zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Kfz nicht nur im Zahlungsjahr, sondern auch in den darauffolgenden Kalenderjahren auf den privaten Nutzungswert bis auf null Euro angerechnet werden. Bei Zuzahlungen zu Leasingsonderzahlungen ist entsprechend zu verfahren.
- Bestehen arbeitsvertragliche Vereinbarungen hinsichtlich des Zuzahlungszeitraums, sind zeitraumbezogene (Einmal-)Zahlungen bei der Bemessung des geldwerten Vorteils auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen und vorteilsmindernd zu berücksichtigen (vgl BFH 271, 536 = BStBl 2021 II, 761). Maßgeblich ist dabei der vereinbarte Zuzahlungszeitraum, nicht dagegen die tatsächliche Nutzungsdauer (zB im Falle der vorzeitigen Rückgabe, der Veräußerung, des Tauschs oder eines Totalschadens des betrieblichen Kfz).
In beiden Fällen liegen weder negativer Arbeitslohn noch WK vor. Eine Übertragung verbleibender Zuzahlungen auf ein anderes überlassenes betriebliches Kfz ist nicht zulässig. Für die Sonderzahlung des ArbN beim > Leasing gilt Entsprechendes.
Beispiel:
Mitarbeiterin Y hat im Jahr 01 zu den Anschaffungskosten eines betrieblichen Kraftfahrzeugs einen Zuschuss iHv 10 000 EUR geleistet. Es wurde keine Vereinbarung getroffen, für welchen Zeitraum die Zuzahlung geleistet wird. Der geldwerte Vorteil beträgt jährlich 4 000 EUR. Ab Januar 03 wird ihr aufgrund eines Totalschadens ein anderes betriebliches Kfz überlassen.
Der geldwerte Vorteil iHv 4 000 EUR wird in den Jahren 01 und 02 um jeweils 4 000 EUR gemindert. Aufgrund der Überlassung eines anderen betrieblichen Kfz ab Januar 03 kann der verbleibende Zuzahlungsbetrag von 2 000 EUR nicht auf den geldwerten Vorteil dieses betrieblichen Kfz angerechnet werden, da die Zuzahlung für die Überlassung eines anderen betrieblichen Kfz (Totalschaden) geleistet wurde. Es liegen zudem weder negativer Arbeitslohn noch WK vor.
Abwandlung:
Die Zuzahlung wird für eine vereinbarte voraussichtliche Nutzungsdauer von 5 Jahren geleistet. Durch die Verteilung soll vermieden werden, dass Y unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze fällt und KV-pflichtig wird. Sollte das Fahrzeug vorzeitig zurückgegeben, veräußert oder getauscht werden, hat Y einen Anspruch auf zeitanteilige Rückerstattung der Zuzahlung.
Der geldwerte Vorteil von 4 000 EUR wird in den Jahren 01 und 02 um jeweils 2 000 EUR (10 000 EUR gleichmäßig verteilt auf die vereinbarte Nutzungsdauer = Zuzahlungszeitraum von 5 Jahren) gemindert. Im Januar 03 erhält Y vereinbarungsgemäß eine Rückerstattung der Zuzahlung für die Jahre 2023 bis 2025 von 6 000 EUR.
Die Rückerstattung der Zuzahlung ist kein Lohn, weil sie den privaten Nutzungswert insoweit nicht gemindert hat (R 8.1 Absatz 9 Nr 4 Satz 4 LStR; > Rz 47).
Zu einem Beispiel mit Wechsel des Kfz vgl H 8.1 (9–10) "Zuzahlungen des Arbeitnehmers" LStH.
Rz. 47
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Wird eine Zuzahlung dem ArbN vom ArbG zurückgezahlt, die den geldwerten Vorteil gemindert hat, so ist der zurückgezahlte Betrag als > Arbeitslohn zu versteuern (> R 8.1 Abs 9 Nr 4 Satz 4 LStR).
2. Laufende Nutzungsvergütungen
Rz. 48
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Zahlt der ArbN an den ArbG für die laufende Nutzung des Kfz ein Entgelt, so mindert dieses den privaten Nutzungswert (> R 8.1 Abs 9 Nr 4 Satz 1 LStR).
Rz. 48/1
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Ein derartiges Nutzungsentgelt kann in folgenden Varianten vorkommen (BMF vom 03.03.2022, Rz 53, BStBl 2022 I, 232):
• |
ein arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarter nutzungsunabhängiger pauschaler Betrag (zB eine Monatspauschale), |
• |
ein arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarter an den gefahrenen Km ausgerichteter Betrag (zB Kilometer-Pauschale), |
• |
die arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vom ArbN übernommenen Leasingraten, |
• |
und die arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarte vollständige oder teilweise Übernahme einzelner Kraftfahrzeugkosten durch ArbN (> Rz 50). • Neuerdings werden auch zeitraumbezogene (Einmal-)Zahlungen vorteilsmindernd berücksichtigt. Sie sind auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen (> Rz 52). |
Beispiel:
Dem A stellt seine Firma ein Kfz zur beruflichen un...