Rz. 21
Stand: EL 109 – ET: 05/2016
Ersatzleistungen des Schädigers oder seiner Versicherung oder auf Grund einer Voll- oder Teilkasko-Versicherung des ArbN zählen als solche grundsätzlich nicht zu den besteuerbaren Einkünften iSd § 2 Abs 1 Nr 4 EStG; anders, wenn sie Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen iSd § 24 Nr 1 EStG sind. Folglich kommt eine Steuerbefreiung nach § 3 EStG nicht in Betracht. Das Abzugsverbot des § 3c EStG (> Rz 19 und > Werbungskosten Rz 70 ff) greift mithin nicht. Gleichwohl beeinträchtigen diese Ersatzleistungen im Ergebnis die Höhe des WK-Abzugs von Unfallkosten (> Rz 22, 23). Die Nutzungsausfallentschädigung wird nicht schadensmindernd gegengerechnet (EFG 1993, 735).
Rz. 22
Stand: EL 109 – ET: 05/2016
Fließt eine solche Ersatzleistung im selben Kalenderjahr (VZ) zu, in dem die Aufwendungen (WK/BA) entstehen, so gehört sie zu den stpfl Einnahmen, soweit sie die angefallenen WK ersetzt (> Rz 19 und > Werbungskosten Rz 110). Lediglich aus Vereinfachungsgründen kürzt das FA ggf die angefallenen WK/BA um die im selben Jahr zugeflossenen Ersatzleistungen.
Rz. 23
Stand: EL 109 – ET: 05/2016
Fließen diese Ersatzleistungen in einem späteren Kalenderjahr zu, ist der ersetzte Betrag im Zuflussjahr bis zur Höhe der in einem früheren Kalenderjahr abgezogenen WK als Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen; Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit sind ebenso wie bei > Rz 19 und > Rz 22 auch hier Rückflüsse von Aufwendungen, die zuvor bei der Ermittlung der Einkünfte als WK abgezogen worden sind (BFH 171, 183 = BStBl 1993 II, 748 mwN).
Rz. 24
Stand: EL 109 – ET: 05/2016
Schadensersatzleistungen an Dritte sind nur dann WK, wenn sie der Stpfl selbst getragen hat. Ebenso, wenn der Stpfl auf Ersatzleistungen der Haftpflichtversicherung verzichtet, um den Schadenfreiheitsrabatt zu erhalten (FinMin NW, DB 1980, 232; EFG 1981, 623). Bei den WK berücksichtigt wird auch die im Rahmen einer Kaskoversicherung vom Stpfl getragene "Selbstbeteiligung". Ein von der Kaskoversicherung gezahlter "Wiederbeschaffungszuschlag" mindert den in Höhe der Selbstbeteiligung entstehenden Unfallaufwand nicht (EFG 1985, 445). WK sind ferner Schadensersatzleistungen an einen Dritten, der seinen Pkw dem Stpfl für die Fahrt zur Arbeitsstätte überlassen hatte, wenn der Stpfl diesen dabei beschädigte (EFG 1993, 647).
Rz. 25, 26
Stand: EL 109 – ET: 05/2016
Randziffern einstweilen frei.