Rz. 1

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Unfallkosten teilen grundsätzlich das rechtliche Schicksal der Fahrtkosten:

 

Rz. 1/1

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Werbungskosten:

Ereignet sich der Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt einschließlich einer Fahrt von der Wohnung zur > Erste Tätigkeitsstätte/zum vom ArbG vorgegebenen Sammelpunkt oder dem nächstgelegenen Zugang zu einer weiträumigen Arbeitsstätte oder einer beruflich veranlassten Teilstrecke im Rahmen einer Privatfahrt, sind die Aufwendungen zur Behebung von Unfallfolgen als WK/BA abziehbar. Das gilt nicht, wenn der Unfall durch Umstände verursacht worden ist, die der Privatsphäre zuzurechnen sind. Zu beruflich veranlassten Fahrten > Rz 3 ff.

 

Rz. 1/2

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Sonderausgaben:
Übernimmt der Stpfl im Rahmen seiner Unterhaltspflicht (Realsplitting) die Aufwendungen für die Instandsetzung eines verunfallten Kraftfahrzeugs, können die Aufwendungen unter den Voraussetzungen von § 10 Abs 1 Nr 1 EStG zu SA führen (> Unterhaltsleistungen Rz 18 ff).
Ereignet sich der Unfall auf einer Fahrt im Rahmen einer Erstausbildung oder eines Erststudiums außerhalb eines Dienstverhältnisses (vgl § 10 Abs 1 Nr 7 EStG), gehören die Aufwendungen zu den auf 6 000 EUR beschränkt abziehbaren SA; zu Einzelheiten > Bildungsaufwendungen Rz 43 ff.
 

Rz. 1/3

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Außergewöhnliche Belastungen:
Unfallkosten können zu AgB iSv § 33 EStG führen, wenn sie im Zusammenhang mit zwangsläufig entstehenden Aufwendungen anfallen. Zu Einzelheiten > Außergewöhnliche Belastungen, Krankheitskosten Rz 10 Fahrtkosten.
Übernimmt der Stpfl im Rahmen seiner Unterhaltspflicht die Aufwendungen für die Instandsetzung eines verunfallten Kraftfahrzeugs, können die Aufwendungen unter den Voraussetzungen von § 33a EStG zu AgB führen (> Unterhaltsleistungen Rz 50 ff).
Die Aufwendungen zur Behebung der Unfallfolgen gehören für bestimmte > Behinderte Menschen Rz 8 zu den AgB iSv § 33 EStG, soweit die Fahrt selbst AgB auslöst. Der Aufwand wird nicht mit dem > Behinderten-Pauschbetrag des § 33b EStG abgegolten (> Behinderten-Pauschbetrag Rz 50 ff); Entsprechendes gilt für den > Pflege-Pauschbetrag (vgl § 33b Abs 6 EStG).
 

Rz. 1/4

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Nicht abziehbar sind Aufwendungen für die Behebung von Unfallfolgen in anderen Fällen (> Lebensführung; § 12 Nr 1 EStG).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?