Rz. 3
Stand: EL 106 – ET: 06/2015
Die Fahrt ist beruflich veranlasst, wenn sie objektiv mit dem Dienstverhältnis zusammenhängt. Sie muss im weitesten Sinne durch die Berufsausübung des Stpfl veranlasst sein (> Rz 4). Beruflich veranlasst sind
Rz. 4
Stand: EL 109 – ET: 05/2016
Die berufliche Veranlassung hängt davon ab, ob die Förderung des Berufs im Einzelfall bei weitem überwiegt und Umstände der Lebensführung ganz in den Hintergrund treten. Dies ist nach subjektiven und objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, besonders nach den beruflichen Zielvorstellungen des Stpfl (BFH 131, 67 = BStBl 1980 II, 655; BFH 142, 137 = BStBl 1985 II, 10; zum Grundsätzlichen > Werbungskosten Rz 28 ff, 33 ff). So kann zB ein Umweg zum Betanken eines für eine Auswärtstätigkeit benutzten PKW, der auch privat genutzt wird, beruflich veranlasst sein (BFH 142, 37 = BStBl 1985 II, 10); anders, wenn dabei auch private Einkäufe oder ein Arztbesuch erledigt werden oder bei Überprüfung der allgemeinen Verkehrssicherheit des PKW (BFH 125, 181 = BStBl 1978 II, 457). Der GrS BFH schließt die berufliche Veranlassung der Aufwendungen erst aus, wenn der ArbN seinen Entschluss, eine im Rahmen seiner Berufstätigkeit anstehende Besorgung durchzuführen, aufgibt (BFH 124, 43 = BStBl 1978 II, 105; vgl auch BFH 162, 420 = BStBl 1991 II, 134). Die Unfallkosten sind deshalb erst dann nicht mehr beruflich veranlasst, wenn die Fahrt nicht mehr im Rahmen der beruflichen Zielvorstellungen des Stpfl liegt, besonders wenn die berufliche Veranlassung gelockert, vorübergehend oder ganz aufgehoben, also unterbrochen oder gelöst wird. Zum Nachweis der beruflichen Veranlassung einer Fahrt vgl Kalmes, FR 1982, 241. Ist die Fahrt insgesamt sowohl durch berufliche als auch private Zielvorstellungen veranlasst, kommt es mithin für den WK/BA-Abzug der Unfallkosten darauf an, ob sich der Unfall im konkreten Fall noch auf der von beruflichen Zielvorstellungen geprägten Teilstrecke ereignet hat; eine Aufteilung der Unfallkosten in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil kommt nicht in Betracht. Die betriebliche/berufliche Veranlassung der übrigen, nicht durch den Unfall veranlassten Aufwendungen wird damit nicht in Frage gestellt ist (BFH 211, 346 = BStBl 2006 II, 182).
Rz. 5
Stand: EL 109 – ET: 05/2016
Die berufliche Veranlassung der Fahrt und damit auch der zur Beseitigung der Unfallfolgen erforderlichen Aufwendungen kann im Einzelfall dadurch aufgehoben werden, dass der Unfall durch Umstände verursacht worden ist, die der Privatsphäre zuzurechnen sind. So sind die Aufwendungen keine WK, wenn der Unfall eintritt, weil der Stpfl auf einer beruflichen Fahrt mit einem anderen Verkehrsteilnehmer um die Wette fährt. Es handelt sich dann um einen privat veranlassten Unfall gelegentlich einer beruflich veranlassten Fahrt. Das Gleiche gilt, wenn der verärgerte Stpfl aus Wut einen anderen Verkehrsteilnehmer, etwa weil er sich durch dessen Fahrverhalten belästigt fühlt, anfährt; ebenso wenn er auf einer beruflichen Fahrt einem Beifahrer die Schnelligkeit seines Wagens vorführen will und dabei die Herrschaft über das Fahrzeug verliert (BFH 124, 43 – aaO). Allerdings lassen sich solche Beweggründe im Einzelfall nur anhand polizeilicher Ermittlungen nachweisen. Ist zB auslösendes Moment für den Unfall die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Stpfl, so ist der Unfall (nicht unwesentlich) privat mitveranlasst (BFH 218, 180 = BStBl 2007 II, 766), auch wenn der Alkohol auf einer beruflichen Feier getrunken wurde (BFH 141, 35 = BStBl 1984 II, 434).
Rz. 5/1
Stand: EL 109 – ET: 05/2016
Fehlt freilich die Kausalität zwischen dem Alkoholgenuss und dem Unfall, wäre dieser also auch bei uneingeschränkter Fahrtüchtigkeit des Stpfl eingetreten, bleibt es bei der beruflichen Veranlassung der Aufwendungen (vgl von Bornhaupt, BB 1984, 1145). Unschädlich ist es auch, wenn ein Stpfl während einer Berufsfahrt einen nicht vorhersehbaren Schwächeanfall erleidet (BFH 124, 540 = BStBl 1978 II, 381). Ebenso wenn der Unfall auf einem bewussten und leichtfertigen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften beruht (BFH GrS 124, 43 = BStBl 1978 II, 105). Auf eine etwaige Strafbarkeit der Handlung kommt es nicht an (BFH 124, 43 – aaO; BFH 141, 35 – aaO). Überfährt zB jemand bewusst verbotswidrig eine Ampel, um einen wichtigen beruflichen Termin einhalten zu können, ist dies uE durch den Beruf veranlasst (glA HFR 1978, 145 Anm). Das Gleiche gilt, wenn der Stpfl zu s...