Rz. 17/1
Stand: EL 109 – ET: 05/2016
Werden dem ArbN seine Kfz-Unfallkosten ganz oder teilweise ersetzt, sind steuerlich folgende Fälle zu unterscheiden:
1. Steuerfreier Ersatz durch den Arbeitgeber
Rz. 18
Stand: EL 109 – ET: 05/2016
Der ArbG kann dem ArbN nach § 3 Nr 13 und 16 EStG Kosten eines Kfz-Unfalls steuerfrei ersetzen, der sich auf einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit (> R 9.5 Abs 2 LStR), zB während einer Dienstreise, einer Einsatzwechsel- oder Fahrtätigkeit (wenn die Aufwendungen für die Unfallfahrt als Reisenebenkosten angesetzt werden können; > R 9.8 LStR; > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 5 ff) oder im Zusammenhang mit einem beruflich veranlassten Umzug ereignet (> Umzugskosten). Das Gleiche gilt, wenn der ArbN während einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung anlässlich der Wohnungswechsel zu Beginn und Ende der Auswärtstätigkeit oder bei einer wöchentlichen Heimfahrt zum Mittelpunkt der Lebensinteressen (> R 9.11 Abs 6 Nr 2 LStR) einen Unfall erleidet (§ 3 Nr 16 EStG). Zum Ersatzanspruch des ArbN gegen seinen ArbG für einen mit dem Privatfahrzeug auf einer Dienstfahrt erlittenen Unfall vgl BArbG vom 23.11.2006, DB 2007, 1091.
Rz. 19
Stand: EL 109 – ET: 05/2016
Fließt die steuerfreie Ersatzleistung im selben Kalenderjahr (VZ) zu, in dem die zu WK führenden Aufwendungen geleistet wurden, werden die Aufwendungen in Höhe der Ersatzleistung nicht abgezogen (§ 3c Abs 1 EStG). Fließt die Ersatzleistung erst in einem späteren Kalenderjahr zu, so sind die Aufwendungen ungekürzt abziehbar; die Ersatzleistung ist erst im VZ des Zuflusses als Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit besteuerbar (ergänzend > Rz 20). Denn zu den besteuerbaren Einnahmen gehören auch Rückflüsse von Aufwendungen, die zuvor bei der Ermittlung der Einkünfte als WK abgezogen worden sind; zu Einzelheiten > Werbungskosten Rz 108.
2. Steuerpflichtiger Ersatz durch den Arbeitgeber
Rz. 20
Stand: EL 109 – ET: 05/2016
Ersatzleistungen des ArbG anlässlich eines Unfalls auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gehören – ebenso wie der Ersatz der Fahrtkosten selbst – zum Arbeitslohn (> Entfernungspauschale Rz 113); ebenso, wenn der ArbG das unfallbeschädigte Kfz auf seine Kosten reparieren lässt. Diese versteuerten Ersatzleistungen mindern den WK-Abzug nicht. Zum Ersatz von auf einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit unfallbedingt zerstörten Sachen des ArbN vgl BFH 173, 73 = BStBl 1994 II, 256 sowie > Schadensersatz Rz 9 ff. Beschädigt ein ArbN auf einer beruflichen Fahrt im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit ein firmeneigenes Kfz, so begründet der Verzicht des ArbG auf den ihm zustehenden Schadensersatz einen geldwerten Vorteil des ArbN (BFH 168, 99 = BStBl 1992 II, 837; BFH 218, 180 = BStBl 2007 II, 766).
3. Schadensersatz oder Kasko-Versicherungsleistungen
Rz. 21
Stand: EL 109 – ET: 05/2016
Ersatzleistungen des Schädigers oder seiner Versicherung oder auf Grund einer Voll- oder Teilkasko-Versicherung des ArbN zählen als solche grundsätzlich nicht zu den besteuerbaren Einkünften iSd § 2 Abs 1 Nr 4 EStG; anders, wenn sie Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen iSd § 24 Nr 1 EStG sind. Folglich kommt eine Steuerbefreiung nach § 3 EStG nicht in Betracht. Das Abzugsverbot des § 3c EStG (> Rz 19 und > Werbungskosten Rz 70 ff) greift mithin nicht. Gleichwohl beeinträchtigen diese Ersatzleistungen im Ergebnis die Höhe des WK-Abzugs von Unfallkosten (> Rz 22, 23). Die Nutzungsausfallentschädigung wird nicht schadensmindernd gegengerechnet (EFG 1993, 735).
Rz. 22
Stand: EL 109 – ET: 05/2016
Fließt eine solche Ersatzleistung im selben Kalenderjahr (VZ) zu, in dem die Aufwendungen (WK/BA) entstehen, so gehört sie zu den stpfl Einnahmen, soweit sie die angefallenen WK ersetzt (> Rz 19 und > Werbungskosten Rz 110). Lediglich aus Vereinfachungsgründen kürzt das FA ggf die angefallenen WK/BA um die im selben Jahr zugeflossenen Ersatzleistungen.
Rz. 23
Stand: EL 109 – ET: 05/2016
Fließen diese Ersatzleistungen in einem späteren Kalenderjahr zu, ist der ersetzte Betrag im Zuflussjahr bis zur Höhe der in einem früheren Kalenderjahr abgezogenen WK als Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen; Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit sind ebenso wie bei > Rz 19 und > Rz 22 auch hier Rückflüsse von Aufwendungen, die zuvor bei der Ermittlung der Einkünfte als WK abgezogen worden sind (BFH 171, 183 = BStBl 1993 II, 748 mwN).
Rz. 24
Stand: EL 109 – ET: 05/2016
Schadensersatzleistungen an Dritte sind nur dann WK, wenn sie der Stpfl selbst getragen hat. Ebenso, wenn der Stpfl auf Ersatzleistungen der Haftpflichtversicherung verzichtet, um den Schadenfreiheitsrabatt zu erhalten (FinMin NW, DB 1980, 232; EFG 1981, 623). Bei den WK berücksichtigt wird auch die im Rahmen einer Kaskoversicherung vom Stpfl getragene "Selbstbeteiligung". Ein von der Kaskoversicherung gezahlter "Wiederbeschaffungszuschlag" mindert den in Höhe der Selbstbeteiligung entstehenden Unfallaufwand nicht (EFG 1985, 445). WK sind ferner Schadensersatzleistungen an einen Dritten, der seinen Pkw dem Stpfl für die Fahrt zur Arbeitsstätte überlassen hatte, wenn der Stpfl di...