Rz. 10
Stand: EL 109 – ET: 05/2016
Beschäftigte, die nicht kraft Gesetzes versicherungspflichtig sind (> Rz 1), sind versicherungsfrei (> Rz 11); bestimmte Beschäftigte sind auf Anfrage von der Versicherungspflicht befreit (vgl §§ 6ff SGB V). Sie werden sich im Allgemeinen freiwillig bei einer Krankenkasse versichern; zur steuerlichen Behandlung ihrer Beiträge > Rz 37 ff. Bestimmte Beschäftigte haben einen gesetzlichen Anspruch gegen den ArbG auf einen Beitragszuschuss (§ 257 SGB V). Zur steuerlichen Behandlung > Rz 15 ff.
Die Verpflichtung des ArbG zur Zuschussleistung setzt ua voraus, dass der Beschäftigte in der gesetzlichen KV freiwillig versichert ist (§ 257 Abs 1 SGB V). Das Gleiche gilt, wenn er eine private KV abgeschlossen hat, aus der er für sich und seine Angehörigen, für die ihm Familienhilfe zusteht, Vertragsleistungen erhält, die der Art nach Leistungen der Krankenhilfe aus der GKV entsprechen und weitere Voraussetzungen gegeben sind (§ 257 Abs 2 und Abs 2a SGB V; > Rz 18). Der Beschäftigte kann auf den Beitragszuschuss des ArbG nach § 257 SGB V nicht verzichten (BSozG vom 25.09.1981, DB 1982, 2189; vgl § 32 SGB I).
Rz. 11
Stand: EL 109 – ET: 05/2016
Personenkreis: Nicht mehr versicherungspflichtig sind vor allem Beschäftigte, deren Arbeitsentgelt in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren die Jahresarbeitsentgeltgrenze iHv 75 % der BBemG in der GRV übersteigt (§ 6 Abs 1 Nr 1 SGB V). Das Gleiche gilt ua für Beamte, Richter, Geistliche (ergänzend > Rz 26), Berufs- und Zeitsoldaten, Beamten-Pensionäre und andere Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, wenn sie nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge, auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben (§ 6 Abs 1 Nr 2 SGB V) und andere Personen, die eine ähnlich umfassende Versorgung im Krankheitsfall außerhalb der GKV erhalten. Andere als die in § 257 SGB V genannten Beschäftigten haben keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuss, selbst wenn sie aus anderen Gründen versicherungsfrei sind oder der Versicherungspflicht nicht unterliegen (BSozG vom 10.03.1994, SozR 3 – 2500 § 257 Nr 2, 4).
Personen, die erst nach ihrem 55. Geburtstag versicherungspflichtig werden, sind in der GKV versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der an sich versicherungspflichtigen Tätigkeit weder pflichtversichert noch freiwillig versichert waren und auch nicht im Rahmen einer Familienversicherung krankenversichert waren (vgl § 6 Abs 3a SGB V). Deshalb sind vor allem ältere Beschäftigte von der KV-Pflicht ausgeschlossen, wenn ihr Arbeitsentgelt sich bis unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze vermindert, zB bei > Altersteilzeit.
Rz. 12
Stand: EL 109 – ET: 05/2016
Höhe des Beitragszuschusses: Bei freiwilliger Mitgliedschaft in der GKV beträgt der Zuschuss die Hälfte des Beitrags, der bei Versicherungspflicht unter Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der GKV zu zahlen wäre. Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen teilen sich die ArbG den Zuschuss (§ 257 Abs 1 Satz 1, 2 SGB V).
Soweit der ArbG für KV-pflichtige Bezieher von Kurzarbeitergeld (vgl §§ 169ff SGB III) Beiträge zur KV aus einem fiktiven Arbeitsentgelt zahlt, hat er diese Beiträge allein zu tragen (vgl § 249 Abs 2 SGB V). In diesen Fällen hat der ArbG für die in der GKV freiwillig oder für die bei einer privaten KV versicherten Bezieher von Kurzarbeitergeld im Ergebnis den vollen KV-Beitrag als Zuschuss zu zahlen (§ 257 Abs 2 Satz 4 SGB V).
Rz. 13
Stand: EL 109 – ET: 05/2016
Die gesetzliche Verpflichtung zum Beitragszuschuss iSv § 257 SGB V gilt nur für abhängig Beschäftigte iSd Sozialversicherung. Beschäftigung idS ist die nichtselbständige Arbeit, besonders in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 SGB IV). Zu Besonderheiten bei mitarbeitenden Kommanditisten > Gesellschafter von Personengesellschaften Rz 2–3, 7 – 8; BFH 167, 522 = BStBl 1992 II, 812. Deshalb hat keinen gesetzlichen Anspruch auf Beitragszuschuss, wer nach Steuerrecht ArbN, nach Sozialversicherungsrecht aber nicht abhängig Beschäftigter ist. Das gilt für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der über mindestens 50 % des Stammkapitals verfügt (BSozG vom 24.06.1982, WzS 1983, 234), die Stimmenmehrheit bei Beschlüssen hat oder nach den tatsächlichen Gegebenheiten keinen Weisungen zu folgen verpflichtet ist (BSozG vom 24.06.1982, WzS 1983, 233). ArbG-Zuschüsse zu den KV-Beiträgen eines nahen Angehörigen eines nicht in der KV beitragspflichtigen ArbN sind nur dann steuerfrei, wenn die Voraussetzungen des § 257 Abs 2 und des § 10 Abs 1 SGB V vorliegen (EFG 2002, 1284). Beschäftigte iSd SozVers sind idR auch Vorstandsmitglieder einer AG und deren Stellvertreter (vgl BSozG vom 31.05.1989, BSozG 65, 113). Ergänzend vgl die Hinweise bei > Rz 8. Bei Vorstandsmitgliedern einer BG ist uE zu beachten, dass sie steuerlich keine ArbN sind (> Berufsgenossenschaften Rz 2), und deshalb § 3 Nr 62 EStG nicht anwendbar ist. Die Entscheidung der zuständigen Krankenkasse über die Zuschusspflicht hat für die steuerliche B...