Rz. 37
Stand: EL 109 – ET: 05/2016
Aufwendungen für eine Basisversorgung im Krankheitsfall (> Rz 39) gehören zu den Aufwendungen der privaten Lebensvorsorge; sie sind deshalb keine WK (BFH 188, 388 = BStBl 2000 II, 408). Beiträge zu Krankenversicherungen sind aber als SA abziehbar (§ 10 Abs 1 Nr 3 bzw 3a EStG; > Sonderausgaben Rz 26 ff [36]). Das gilt allerdings nur für den aus versteuertem Einkommen geleisteten ArbN-Beitragsteil und nicht für den steuerfreien ArbG-Beitragsteil. Steuerfreie Zuschüsse zu den KV-Beiträgen mindern die abziehbaren Beiträge zur Basisvorsorge (BFH 247, 203 = BStBl 2015 II, 257). Leistet der ArbG steuerfreie Beiträge auch für den Ehegatten, mindert sich auch dessen SA- Höchstbetrag; dem beihilfeberechtigten Ehegatten eines Beamten steht ebenfalls nur der ermäßigte Höchstbetrag nach § 10 Abs 4 Satz 2 EStG zu (BFH 240, 147 = BStBl 2013 II, 608). Dies ist nicht verfassungswidrig (BFH 247, 203 = BStBl 2015 II, 257).
Rz. 37/1
Stand: EL 109 – ET: 05/2016
Beitragsrückvergütungen einer privaten Krankenkasse mindern ebenfalls die als SA abziehbaren Beiträge. Dazu gehört auch eine Bonuszahlung iSv § 65 SGB V (vgl BMF vom 19.08.2013, BStBl 2013 I, 1087; OFD Rheinland vom 06.07.2015, DB 070 800), weil sie die wirtschaftliche Belastung des Stpfl mindert (glA EFG 2015, 1357 – Rev, BFH X R 17/15). Der Verzicht auf einen möglichen Anspruch auf Erstattung von Krankheitskosten zur Erlangung der Beitragserstattung kann nicht als SA berücksichtigt werden (EFG 2014, 1789). Wird zur Reduzierung der Beiträge zur KV ein Selbstbehalt vereinbart, sind nur die tatsächlich gezahlten Beiträge abziehbar (BFH/NV 2014, 154).
Rz. 37/2
Stand: EL 109 – ET: 05/2016
Beschränkt steuerpflichtige Personen sind zum SA-Abzug aber grundsätzlich nicht berechtigt. Ihre Beiträge werden – auch unter Berücksichtigung von Gemeinschaftsrecht – im Ansässigkeitsstaat berücksichtigt (BFH 225, 421 = BStBl 2009 II, 1000; vgl EuGH vom 19.11.2009 C-314/08, BFH/NV 2010, 136; EuGH vom 23.04.2009 C-544/07, DStRE 2009, 1189). Eine Ausnahme gilt aber für ArbN, soweit die Beiträge auf die Zeit entfallen, in denen sie > Inländische Einkünfte erzielen (vgl § 50 Abs 1 Satz 3 und 4 EStG). Bei ihnen wird auch die > Vorsorgepauschale berücksichtigt (§ 39b Abs 2 Nr 3 EStG). Ergänzend > Rz 53.
Rz. 38
Stand: EL 109 – ET: 05/2016
Soweit die Beiträge zur GKV oder PKV als SA unbeschränkt abziehbar sind (§ 10 Abs 1 Nr 3 EStG), weil sie dazu dienen, nach Art, Umfang und Höhe eine Absicherung zu erhalten, die sich an dem sozialhilfegleichen Versorgungsniveau entsprechend dem SGB XII orientiert, werden sie beim LSt-Abzug in typisierender Weise berücksichtigt. Zu Einzelheiten > Vorsorgepauschale.
Rz. 39
Stand: EL 109 – ET: 05/2016
Die bis 2009 geltende Beschränkung des SA-Abzugs von Beiträgen zur KV war nicht verfassungsgemäß (BVerfG 120, 125 = BGBl 2008 I, 540). Ab dem VZ 2010 gilt § 10 Abs 1 Nr 3 und Nr 3a EStG idF des Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16.07.2009, BGBl 2009, 1959; vgl Gunter, DStR 2009, 565; Grün, DStR 2009, 1457; Dommermuth/Hauer, DB 2009, 2512). Seither sind die Beiträge für die Absicherung auf sozialhilfegleichem Versorgungsniveau (vgl SGB XII) grundsätzlich unbeschränkt als SA abziehbar (§ 10 Abs 1 Nr 3 EStG). Diese ‚Basisvorsorge’ entspricht dem Leistungsniveau der GKV abzüglich einem auf den Krankengeldanspruch entfallenden Beitragsanteil (> Vorsorgepauschale Rz 33/1).
Rz. 40
Stand: EL 109 – ET: 05/2016
Über diese Basisvorsorge hinausgehende Vorsorgeaufwendungen (> Sonderausgaben) sind nur beschränkt bis zu bestimmten Höchstbeträgen als SA abziehbar (§ 10 Abs 1 Nr 3a EStG). Dies sind zB Beiträge zur Krankentagegeld- und wohl auch für die Krankenhaustagegeldversicherung als Summenversicherung (vgl BFH 95, 447 = BStBl 1969 II, 489; EFG 1988, 223) und zu einer Pflegekrankenversicherung (H 10.5 EStH). Außerdem Komfortleistungen wie die Chefarztbehandlung oder das Einbettzimmer. Die Ermittlung des nur beschränkt abziehbaren Teils der Prämien regelt die Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung (KVBEVO [Anh 1 nach § 10 EStG]).
Rz. 41
Stand: EL 109 – ET: 05/2016
Die Beiträge können an eine gesetzliche Krankenkasse iSd § 4 SGB V (Orts-, Betriebs-, Innungskrankenkasse, Ersatzkasse, Knappschaftskasse) oder an eine private Krankenkasse geleistet werden. Begünstigt sind auch Krankenkassen, die im EU/EWR-Bereich ansässig sind (OFD Koblenz, DStZ 2002, 306). Hinsichtlich der Abzugsbeschränkungen sind sie ebenso zu behandeln wie Beiträge zu einer im Inland ansässigen Versicherung (BFH/NV 2011, 773). Wegen weiterer Voraussetzungen > Sonderausgaben Rz 25 ff.
Rz. 42
Stand: EL 109 – ET: 05/2016
Soweit die Beiträge wegen der zu beachtenden Höchstbeträge nicht als SA abziehbar sind, sind sie keine AgB iSv § 33 EStG (> Außergewöhnliche Belastungen Rz 11). Das gilt selbst dann, wenn der ArbN wegen seines Leidens von keiner Krankenkasse aufgenommen wird; zu einer Steuerermäßigung aus > Billigkeit vgl BFH 166, 272 = BStBl 1992 II, 293.
Rz. 42/1
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