Rz. 49

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Über ehrenamtliche Mitarbeit in der GKV > Ehrenamt und > Sozialversicherung Rz 3. Zu Aufwandsentschädigungen der Bundes- und Landesverbände der GKV > Aufwandsentschädigungen Rz 20 ff und > Aufwandsentschädigungen Rz 63 Krankenkassen, Ortskrankenkassen, Sozialversicherung.

 

Rz. 50

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Die von den Trägern der GRV geleisteten Zuschüsse zu den KV-Beiträgen der Rentner (> Rz 35) gehören zu den nach § 33a Abs 1 Satz 3 EStG anrechenbaren Bezügen (EFG 1985, 505; > Unterhaltsleistungen Rz 94 ff).

 

Rz. 51

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Krankheitskosten sind unter den Voraussetzungen des § 33 EStG, > R 33.4 EStR Außergewöhnliche Belastungen. Dies gilt jedoch nur, soweit die Krankheitskosten nicht von der KV erstattet werden. Verzichtet der Stpfl auf die Erstattung der KV sind die Krankheitskosten insoweit nicht als AgB abziehbar (EFG 2005, 444 = DStRE 2005, 191).

 

Rz. 52

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Beiträge für eine Praxisausfallversicherung, die bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit die fortlaufenden Kosten des Betriebs eines Stpfl ersetzt, sind keine BA, die Versicherungsleistung ist nicht besteuerbar (BFH 225, 119 = BStBl 2010 II, 168).

 

Rz. 53

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Beim > Progressionsvorbehalt Rz 20 sind die einzubeziehenden ausländischen Einkünfte nicht um die im Ausland gezahlten Beiträge zu einer gesetzlichen Krankenversicherung zu mindern (BFH/NV 2011, 773).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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