A. Arbeitgeber-Beitrag als steuerfreier Arbeitslohn

I. Krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer

1. Sozialversicherungsrechtliche Hinweise

 

Rz. 1

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Versicherungspflicht: In Deutschland enthält das SGB V eine gesetzliche Verpflichtung zur Krankenversicherung. Wer in der gesetzlichen KV pflichtversichert ist, regeln §§ 5ff SGB V. Das sind vor allem Arbeiter und Angestellte, wenn ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren die Jahresarbeitsentgeltgrenze – das sind 75 % der BBemG in der GRV (> Anh 6.5) – nicht übersteigt. Ferner sind in der GKV ua pflichtversichert: Behinderte Menschen (> Beschützende Werkstätten), Studenten, Praktikanten sowie zur Berufsausbildung ohne Entgelt Beschäftigte, Künstler und Publizisten. Träger der GKV sind die gesetzlichen Krankenkassen. Seine Krankenkasse bestimmt der ArbN selbst (§§ 4, 173 Abs 2 Satz 1 SGB V; > Krankenkassen). Zu Besonderheiten > Geringfügige Beschäftigung Rz 5 ff.

 

Rz. 2

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Beiträge: Die Beiträge werden vom ArbG als einheitlicher Prozent-Satz des Arbeitsentgelts bis zur BBemG (> Rz 1) berechnet. Der einheitliche Beitragssatz ist gesetzlich ab dem 01.01.2015 auf 14,6 % festgesetzt worden. Die Hälfte, also 7,3 % trägt der ArbG, die andere Hälfte der ArbN. Der ArbG-Anteil soll langfristig unverändert bleiben, um das Ansteigen der Lohnnebenkostenquote in diesem Bereich zu verhindern. Die Krankenkassen dürfen jedoch kassenindividuelle einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben, die der ArbN allein trägt. Die aus einheitlichem Beitragssatz und Zusatzbeitrag zusammen gesetzten Beiträge werden als Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags vom ArbG an die Einzugsstelle – das ist die örtlich zuständige Krankenkasse – gezahlt.

 

Rz. 3

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Besonderheiten gelten ua für Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt bis zu 325 EUR, für Personen, die ein > Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten, bei Geringverdienern (> Sozialversicherung Rz 11; > Geringfügige Beschäftigung Rz 1) und für Empfänger von Kurzarbeitergeld; bei ihnen trägt der ArbG auf Grund gesetzlicher Verpflichtung auch den sonst auf den ArbN entfallenden Teil der Beiträge (§ 249 Abs 2 SGB V). Besonderheiten gelten ferner für ArbN des Bergbaus (> Knappschaft). Zu weiteren Einzelheiten > Sozialversicherung und > Pflegeversicherung.

 

Rz. 4

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Randziffer einstweilen frei.

2. Steuerfreiheit des gesetzlichen Arbeitgeber-Beitragsanteils

 

Rz. 5

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Die vom ArbG aufzubringenden Beitragsanteile für die KV von ArbN (> Rz 2) sind steuerfrei, soweit sie auf Grund gesetzlicher Verpflichtung geleistet werden (§ 3 Nr 62 Satz 1 EStG; > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 15 ff). Die Steuerbefreiung gilt nur für ArbN im steuerlichen Sinn (> Arbeitnehmer Rz 8 ff, > Sozialversicherung Rz 10 ff; zu einer Auflistung > Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 25 ff; zu Besonderheiten > Rz 17). Die gesetzliche Verpflichtung des ArbG zur Leistung eines Beitragsanteils und die Höhe dieses Anteils bestimmt sich hingegen nach Sozialversicherungsrecht (> Rz 1, 2). Das gilt auch für Beitragsanteile, die auf Grund einer nach ausländischen Gesetzen bestehenden Verpflichtung an ausländische Sozialversicherungsträger, die den inländischen SV-Trägern vergleichbar sind, geleistet werden (> R 3.62 Abs 1 Satz 2 LStR). Zu beachten ist, dass inländische ArbG durch ausländische Gesetze nicht ohne weiteres verpflichtet werden, wenn sie ausländische ArbN im Inland beschäftigen, aber auf vertraglicher Grundlage Beiträge leisten. Zuschüsse an einen ArbN für dessen GKV innerhalb der EU/EWR sowie der Schweiz sind jedoch nach § 3 Nr 62 EStG steuerfrei, weil nach Art 5 Buchst b der VO (EG) Nr 883/2004 eine gesetzliche Zuschusspflicht nach § 257 Abs 1 SGB V besteht (vgl BMF, BStBl 2014 I, 210). Vgl auch > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 36 ff; zum umgekehrten Fall > Rz 34.

 

Rz. 6

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Der gesetzliche Beitragsanteil des ArbG zur KV eines versicherungspflichtigen ArbN ist steuerfrei. Nicht steuerfrei ist ein Beitragszuschlag für Kinderlose (§ 55 Abs 3 SGB XI) sowie ein ggf erhobener Zusatzbeitrag (§ 242 SGB V), der vom ArbN allein zu tragen ist (> R 3.62 Abs 2 Nr 1 LStR).

 

Rz. 7

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Übernimmt der ArbG ganz oder teilweise auch den gesetzlichen ArbN-Anteil, so führt das grundsätzlich zu Arbeitslohn (BFH 101, 62 = BStBl 1971 II, 177). Beitragsanteile, die der ArbG ohne gesetzliche Verpflichtung übernommen hat, sind aber kein Arbeitslohn, wenn sie dem ArbG zurückgezahlt worden sind und der ArbN keine Versicherungsleistungen erhalten hat (BFH 167, 414 = BStBl 1992 II, 663 zu einem irrtümlich versicherten > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Rz 42/2).

 

Rz. 8

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Umlagen des ArbG nach § 265ff SGB V im Rahmen des kasseninternen Finanzausgleichs zwischen Betriebskrankenkassen sind kein stpfl Arbeitslohn (DStZ 1992, 95). Stellt der ArbG der BKK satzungsgemäß auf seine Kosten das Personal, sind die auf Grund dieser Verpflichtung vom ArbG geleisteten Ausgaben für seine ArbN nach § 3 Nr 62 Satz 1 EStG steuerfrei.

 

Rz. 9

Stand: EL 10...

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