Rz. 1
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Der Begriff bezeichnet ua Einzelpersonen, die haupt- oder nebenberuflich unter Einsatz des eigenen Kfz/Motorrads/Fahrrads und auf eigenes Risiko von Fall zu Fall kurzfristig Nachrichten/Briefe/Pakete/Waren als Eilboten zustellen. Trotz Rahmenvereinbarung sind sie in der Übernahme des meist kurzfristig erteilten Auftrags frei. Solche Kuriere sind keine ArbN, sondern erzielen ggf Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), übrigens ebenso wie die ‚großen’ Kurierdienstleister. Sie können aber steuerlich > Arbeitnehmer (§ 19 EStG) sein, wenn ein regelmäßiger Einsatz für nur einen Auftraggeber verabredet ist und das Kostenrisiko von diesem übernommen wird, zB bei zeitraumbezogener Vergütung und Übernahme von Reisekosten oder Versicherungsschutz oder Gestellung eines Firmenfahrzeugs. Einen ohne eigenes Fahrzeug nur für einen Auftraggeber arbeitenden ‚Transportunternehmer’ hat EFG 2008, 415 als ArbN behandelt. Zur weiteren Abgrenzung der Einkunftsart > Arbeitnehmer, > Franchising.
Rz. 2
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Fahrten eines Kuriers zum Auftraggeber seines ArbG, um dort das für seine Arbeit erforderliche Kfz des Auftraggebers zu übernehmen, gehören auch insoweit zur Auswärtstätigkeit (FG Düsseldorf vom 04.06.2009 – 11 K 4502/07 E, EFG 2009, 1547 = DStRE 2010, 72). Zur deren Übernahme bei Verletzung des Halteverbots > Geldstrafen Rz 12.
Rz. 3
Als Kuriere werden auch Personen bezeichnet, die zB in Behörden die Post zu anderen Dienststellen befördern, um Haushaltsmittel einzusparen, wobei eine geringere Transportgeschwindigkeit hingenommen wird. Sollte dadurch die Frist zur Einlegung von > Rechtsbehelfe versäumt werden, kann keine > Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (BFH/NV 2015, 47). Auch bei der Einschaltung eines privaten Kurierdienstes können Zweifel an der Zustellungsfiktion in § 122 Abs 2 Nr 1 AO bestehen, wonach ein schriftlicher > Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, grundsätzlich am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugestellt gilt (vgl FG BW vom 14.04.2022 – 1 K 2137/21, HaufeIndex 15 172 914; FG HH vom 22.03.2021 – 4 K 18/16, HaufeIndex 14 494 907; ergänzend > Zustellung).
Rz. 4
Kann ein Gericht auf einen sehr kurzfristig vom Kläger gestellten Antrag auf Terminverlegung nicht telefonisch oder per E-Mail reagieren, weil die dafür erforderlichen Daten nicht zur Verfügung stehen, ist es nicht verpflichtet, den Postweg durch Einschaltung eines Kuriers zu beschleunigen (FG HH vom 15.03.2023 – 3 K 153/22, HaufeIndex 15 700 737).