Rz. 59
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Ein Betrieb des > Baugewerbe ist ein Betrieb, der gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt (vgl § 101 Abs 2 Satz 1 SGB III). Dies sind grundsätzlich diejenigen, die unter den Geltungsbereich des
• | Bundesrahmentarifvertrages für das > Baugewerbe, |
• | Rahmentarifvertrages für das Dachdeckerhandwerk (> Dachdecker), |
• | Bundesrahmentarifvertrages für gewerbliche > Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau oder |
• | des Rahmentarifvertrages für das > Gerüstbaugewerbe fallen. |
Rz. 60
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Erbringt ein Betrieb Bauleistungen auf dem Baumarkt, wird vermutet, dass er ein Betrieb des Baugewerbes ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden, indem nachgewiesen wird, dass Bauleistungen im konkreten Fall arbeitszeitlich nicht überwiegen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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