Rz. 82
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn
• | in einem Betrieb Personalanpassungsmaßnahmen aufgrund einer Betriebsänderung (> Rz 84) durchgeführt und |
• | die ArbN zur Vermeidung von Entlassungen und zur Verbesserung ihrer Eingliederungschancen in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit (Transfergesellschaft) zusammengefasst werden, |
• | die Organisation und Mittelausstattung der Transfergesellschaft den angestrebten Integrationserfolg erwarten lassen und |
• | ein System zur Qualitätssicherung angewendet wird. |
Rz. 83
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Wird die Transfergesellschaft von einem Dritten betrieben, benötigt dieser eine Trägerzulassung nach § 178 SGB III.
Rz. 84
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Als Betriebsänderung gelten die in § 111 Satz 3 BetrVG genannten Maßnahmen, dh die Einschränkung, Stilllegung oder Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, der Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben, grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen sowie die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren. Dies gilt unabhängig von der Anwendung des BetrVG. Werden kleinere Betriebe von vergleichbaren Vorgängen betroffen, kann deren Umstrukturierung ebenfalls als Betriebsänderung gefördert werden.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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