I. Allgemeines
Rz. 1
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Kurzarbeitergeld (KuG) ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung (> Sozialversicherung Rz 1) an > Arbeitnehmer, die infolge von > Kurzarbeit geringere Arbeitsleistungen erbringen und deshalb eine Einbuße an > Arbeitslohn hinnehmen müssen. Die Rechtsgrundlagen finden sich hauptsächlich in den §§ 95ff SGB III. Ziel des KuG ist es, die bestehenden Arbeitsverhältnisse während der Kurzarbeit zu erhalten und kurzfristige Produktionsausfälle zu überbrücken. Neben dem regulären KuG gibt es die Sonderformen des Saison-KuG (> Rz 58 ff) und des Transfer-KuG (> Rz 80 ff).
Rz. 2
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Von besonderer Bedeutung war und ist das KuG in wirtschaftlichen Krisenzeiten. Die Statistiken zeigen besonders hohe Zahlen in den Jahren nach 1990 als Folge der Transformationsprozesse im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung sowie im Jahr 2009 als Folge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise 2008/2009. Diese Zahlen wurden aber deutlich und in historischem Ausmaß übertroffen in den Jahren 2020 und 2021 durch die Folgen der Corona-Pandemie (so ermittelte zB das Statistische Bundesamt für Mai 2020 in der Zeit des ersten "Lock-Downs" insgesamt fast 6 Mio Fälle realisierter Kurzarbeit; vgl im Einzelnen Statistisches Bundesamt – Statistik Dossier: Daten zur COVID-19-Pandemie – Ausgabe 16/2020 vom 19.10.2020, abrufbar unter www.destatis.de). Das entspricht einer Kurzarbeiterquote (Anzahl der Kurzarbeiter an den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten) von knapp 18 %. Seit Juli 2022 liegt diese Quote (Stand: Juni 2023) wieder konstant unter 0,5 % (vgl Statistik der > Bundesagentur für Arbeit unter https://statistik.arbeitsagentur.de).
II. Kurzarbeitergeld und Corona-Pandemie
Rz. 3
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Zur Linderung der wirtschaftlichen Folgen, die durch die Corona-Pandemie verursacht wurden, sind die Regelungen zum KuG im Zuge mehrerer Artikelgesetze vorübergehend im Wesentlich wie folgt geändert worden:
Regelungen anlässlich der Corona-Pandemie |
Maßnahme: |
ab: |
bis: |
siehe: |
Auch Leih-ArbN erhalten KuG |
01.03.2020 30.09.2022 |
30.06.2022 30.06.2023 |
> Rz 10 |
Es wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet |
01.03.2020 |
30.06.2023 |
> Rz 22 |
Anspruch auf KuG besteht, wenn – statt eines Drittels – mindestens 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 % haben |
01.03.2020 |
30.06.2023 |
> Rz 24 |
Anhebung der Bezugsdauer des KuG auf bis zu 28 Monate |
16.04.2020 |
30.06.2022 |
> Rz 40 ff |
Entgelte aus neuen Beschäftigungen (in systemrelevanten Berufen) werden (bis zum Soll-Entgelt) nicht auf das KuG angerechnet |
01.04.2020 |
31.10.2020 |
> Rz 46 ff |
Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden (teilweise) pauschal erstattet |
01.03.2020 |
31.07.2023 |
> Rz 101 f |
Rz.
Rz. 4–7
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Randziffern einstweilen frei.