I. Saison-Kurzarbeitergeld
Rz. 58
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Das Saison-KuG ist eine Sonderform des KuG, das nur in der Schlechtwetterzeit (> Rz 61) und nur an Betriebe des > Baugewerbe (> Rz 59 f) gezahlt wird. Sofern es sich um > Kurzarbeit in einem derartigen Betrieb in der Schlechtwetterzeit handelt, haben die Regelungen zum Saison-KuG Vorrang vor den allgemeinen Regeln.
1. Betriebe des Baugewerbes
Rz. 59
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Ein Betrieb des > Baugewerbe ist ein Betrieb, der gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt (vgl § 101 Abs 2 Satz 1 SGB III). Dies sind grundsätzlich diejenigen, die unter den Geltungsbereich des
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Bundesrahmentarifvertrages für das > Baugewerbe, |
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Rahmentarifvertrages für das Dachdeckerhandwerk (> Dachdecker), |
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Bundesrahmentarifvertrages für gewerbliche > Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau oder |
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des Rahmentarifvertrages für das > Gerüstbaugewerbe fallen. |
Rz. 60
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Erbringt ein Betrieb Bauleistungen auf dem Baumarkt, wird vermutet, dass er ein Betrieb des Baugewerbes ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden, indem nachgewiesen wird, dass Bauleistungen im konkreten Fall arbeitszeitlich nicht überwiegen.
2. Schlechtwetterzeit
Rz. 61
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Schlechtwetterzeit ist die Zeit vom 01.12. bis 31.03. eines Jahres, im Gerüstbau abweichend bereits ab dem 01.11. eines Jahres.
3. Abweichungen zum regulären Kurzarbeitergeld
Rz. 62
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Für die Gewährung von Saison-KuG müssen die betrieblichen (> Rz 28) und persönlichen Voraussetzung (> Rz 29 ff) in gleicher Weise erfüllt werden, wie beim regulären KuG.
Rz. 63
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Der erhebliche Arbeitsausfall (> Rz 11 ff) kann beim Saison-KuG jedoch auch auf übliche Witterungsbedingungen zurückzuführen sein. Ein Arbeitsausfall ist witterungsbedingt, wenn er ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht ist und an einem Arbeitstag mindestens eine Stunde der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit ausfällt (vgl § 101 Abs 6 Satz 1 SGB III). Erfasst werden dabei auch die mittelbaren Wirkungen schlechter Witterung, sodass Folgeaufträge verzögert werden oder ausbleiben. Anders als beim regulären KuG wird bei dem Saison-KuG kein bestimmter Mindest-Arbeitsausfall verlangt.
Rz. 64
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Strenger als beim regulären KuG sind die Anforderungen an die Auflösung von Arbeitszeitguthaben. Wurden seit der letzten Schlechtwetterzeit Arbeitszeitguthaben, die nicht mindestens ein Jahr bestanden haben, zu anderen Zwecken als zum Ausgleich für einen verstetigten Monatslohn, bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall oder der Freistellung zum Zwecke der Qualifizierung aufgelöst, gelten im Umfang der aufgelösten Arbeitszeitguthaben Arbeitsausfälle als vermeidbar.
Rz. 65
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Randziffer einstweilen frei.
4. Zusatzleistungen
Rz. 66
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
ArbN in der Bauwirtschaft haben Anspruch auf ein umlagefinanziertes Wintergeld als Zuschuss-Wintergeld (> Rz 71 f) und Mehraufwands-Wintergeld (> Rz 73 ff), wenn ihr Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit (> Rz 61) nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann (vgl § 102 Abs 1 bis 3 und 5 SGB III).
Rz. 67
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Den ArbG werden nach § 102 Abs 4 SGB III auf Antrag die SV-Beiträge auf das Saison-KuG erstattet, die sie allein tragen müssen (> Rz 77).
a) Finanzierung durch Winterbeschäftigungs-Umlage
Rz. 68
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Die Zusatzleistungen sowie die Kosten der > Bundesagentur für Arbeit für die Verwaltung der Zusatzleistungen werden durch eine sog Winterbeschäftigungs-Umlage finanziert (vgl § 354 SGB III). Sie wird – je nach Wirtschaftszweig – in unterschiedlicher Höhe als Prozentsatz vom Bruttoeinkommen erhoben. In den einzelnen Wirtschaftszweigen wird die Umlage wie folgt aufgebracht:
Wirtschaftszweig |
ArbG-Anteil |
ArbN-Anteil |
Bauhauptgewerbe und Dachdeckerhandwerk |
1,2 % |
0,8 % |
Garten- und Landschaftsbau |
1,05 % |
0,8 % |
Gerüstbauerhandwerk |
1,9 % |
Kein ArbN-Anteil |
Rz. 69
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Diese betreffenden Baubetriebe sind zur Zahlung der Umlage verpflichtet. Einbezogen werden jedoch nur die gewerblichen ArbN, aber auch ArbN mit > Geringfügige Beschäftigung. Von den Angestellten und Polieren wird keine Umlage erhoben, sie haben deshalb auch keinen Anspruch auf die Zusatzleistungen.
Rz. 70
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Betroffene ArbG haben die Möglichkeit, sich nachträglich die abgeführte Winterbeschäftigungs-Umlage für im > Ausland Rz 1 eingesetzte gewerbliche ArbN erstatten zu lassen. Deshalb haben ArbN im Ausland keinen Anspruch auf die Zusatzleistungen.
b) Zuschuss-Wintergeld
Rz. 71
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Zuschuss-Wintergeld wird für jede in der Schlechtwetterzeit (> Rz 61) ausgefallene Arbeitsstunde in Höhe von bis zu 2,50 EUR gewährt, wenn durch die Auflösung von Arbeitszeitguthaben die Inanspruchnahme von Saison-KuG vermieden wird (vgl § 102 Abs 2 SGB III).
Rz. 72
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Voraussetzung ist die Vermeidung der Zahlung von KuG im Einzelfall, dh ein ArbN erhält das Zuschuss-Wintergeld nur, wenn bei ihm auch die persönlichen Voraussetzungen zum Bezug von KuG (> Rz 29 ff) erfüllt sind. Außerdem m...