Rz. 15
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Abschreibungen Der Ansatz von > Absetzung für Abnutzung kommt zunächst nur für > Arbeitsmittel in Betracht. Anteilige Gebäude-AfA kann angesetzt werden, wenn ein steuerlich anzuerkennendes häusliches > Arbeitszimmer Rz 53 gegeben ist.
Altenheim Zur Lebensführung gehört regelmäßig auch die altersbedingte Unterbringung in einem Heim. Nur wenn eine Krankheit die Ursache der Unterbringung ist, führen Aufwendungen für die Heimunterbringung zu > Krankheitskosten (BFH 232, 343 = BStBl 2011 II, 1011; BFH 259, 352 = BStBl 2018 II, 179).
Arbeitsmittel Die Aufwendungen dafür sind in voller Höhe WK, weil die private Mitbenutzung begrifflich nur von untergeordneter Bedeutung sein darf (> Arbeitsmittel Rz 4; > Rz 4/1); fällt die Privatnutzung ins Gewicht, kann eine Aufteilung der Aufwendungen in Betracht kommen (BFH 230, 317 = BStBl 2011 II, 723).
Arbeitszimmer Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gehören grundsätzlich zur privaten Sphäre; zu Ausnahmen > Rz 3/2. Nicht abziehbar sind Aufwendungen zur Ausstattung eines dem Grunde nach steuerlich anzuerkennenden > Arbeitszimmer mit Kunstgegenständen (BFH 163, 324 = BStBl 1991 II, 340). Ergänzend > Rz 15 Dienstzimmer.
Armbanduhr Aufwendungen für eine Armbanduhr sind – weil durch den > Grundfreibetrag abgegolten – keine WK (vgl BFH/GrS 1/06, Rz 122, BFH 227, 1 = BStBl 2010 II, 672; > Rz 1, 8).
Aufenthaltserlaubnis Aufwendungen werden nicht besonders abgezogen (> Aufenthaltserlaubnis).
Ausbildung > Rz 3/2 sowie > Bildungsaufwendungen.
Berufskleidung > Kleidung.
Betreuung Vgl die Verweise bei > Betreuung von Menschen; direkt zu Kindern > Rz 1, 3/3, > Kinderbetreuung.
Bewirtung Aufwendungen für die Bewirtung von Mitarbeitern, Fachkollegen und anderen Personen können nur bei nahezu ausschließlich beruflicher Veranlassung (> Rz 5 ff) beim ArbN WK sein; zu den Einzelheiten > Bewirtung Rz 34 ff, 43 ff, 46 ff (dort auch zu Feiern aus persönlichem oder beruflichem Anlass). Außerdem > Amtseinführung, > Behördenleiter, > Geburtstagsfeier, > Jubiläumsfeier Rz 15, > Repräsentationskosten Rz 1.
Bildung Aufwendungen für die Allgemeinbildung einschließlich allgemeiner Schulausbildung gehören zur privaten Sphäre und sind nicht besonders abziehbar (> Rz 1); Gleiches gilt bei Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein > Erststudium, soweit sie nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses entstehen (> Rz 3/2). Ansonsten > Bildungsaufwendungen, > Fortbildungsveranstaltungen.
Berufsverbände > Berufsstände und Berufsverbände, > Gewerkschaft Rz 2.
Brille Aufwendungen für die Anschaffung einer Brille, die der Korrektur einer Sehschwäche dient, sind selbst dann keine WK, wenn die Brille am Arbeitsplatz getragen wird (BFH/GrS 1/06, Rz 122, 123, BFH 227, 1 = BStBl 2010 II, 672; > Rz 1, 8: mit dem > Grundfreibetrag abgegolten). Ergänzend > Arbeitsmittel Rz 17 Brille, > Krankheitskosten Rz 10 Brille. Zur Bildschirm-Arbeitsbrille > Rz 15 Computer-Arbeitsbrille.
Computer Ein in der privaten Wohnung aufgestellter PC kann ein > Arbeitsmittel sein. Eine private Mitbenutzung ist bis zu einem Nutzungsanteil von etwa 10 % unschädlich (BFH 205, 220 = BStBl 2004 II, 958; > Rz 4/1). Bei einer umfangreicheren privaten Mitbenutzung ist eine Aufteilung der Aufwendungen entsprechend beruflicher und privater Nutzung möglich; ggf sind die Aufwendungen hälftig aufzuteilen (BFH/NV 2004, 1242; FG BW vom 05.05.2010 – 12 K 18/07, DStRE 2011, 1443 zum Laptop/Notebook; BFH/NV 2011, 280). Zu Einzelheiten > Computer.
Computer-Arbeitsbrille Aufwendungen für den Erwerb einer > Bildschirmbrille sind nur dann als WK abziehbar, wenn die Sehbeschwerden auf die Tätigkeit am Bildschirm zurückgeführt werden können (BFH/NV 2005, 2185; > Berufskrankheiten).
Deutschkurse Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers für das Erlernen der deutschen Sprache sind nicht besonders abziehbar, selbst wenn ausreichende Deutschkenntnisse für den künftigen Beruf förderlich sind (> Deutschkurse; wie dort BMF vom 06.07.2010, Rz 19, BStBl 2010 I, 614: keine Aufteilung möglich; > Rz 5; uE durchaus kritisch mit Blick auf > Rz 15 Fremdsprachen).
Dienstzimmer Nicht abziehbar sind Aufwendungen des ArbN zur Ausschmückung des vom ArbG zur Verfügung gestellten Büros zB mit Bildern, Blumen oder Fotos (zB BFH 165, 51 = BStBl 1991 II, 837; > Dienstzimmer).
Doppelte Haushaltsführung Notwendige Mehraufwendungen für eine beruflich veranlasste > Doppelte Haushaltsführung sind abziehbar (> Rz 3/1).
Ehescheidung Zu den Kosten der Ehescheidung > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Vermögensbereich, > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Zugewinnausgleich, > Ehescheidung, > Prozesskosten Rz 15, > Unterhaltsleistungen Rz 5 ff, > Versorgungsausgleich.
Drogerieartikel Aufwendungen etwa für Mittel zur allgemeinen Hygiene und > Körperpflege (Seife, Shampoo, Duschgel, Deodorant), Toilettenpapier, Artikel der Monatshygiene, Kosmetik oder Kosten für Rasierer sind ebenso wie Aufwendungen für Reinigungsmittel für den rein privaten Haushalt ...