Rz. 32
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Durch das StÄndG 1992 (BGBl 1992 I, 297 = BStBl 1992 I, 146) wurden sowohl der Abzug von Beiträgen zu Kapitallebensversicherungen, die zur Tilgung oder Sicherung von Darlehen dienen (Policendarlehen), als auch die Steuerfreiheit der Erträge aus derartigen Versicherungen wesentlich eingeschränkt (vgl § 10 Abs 2 Satz 2 EStG 2004 und § 20 Abs 1 Nr 6 Satz 4 EStG 2004; > Rz 16). Solche Gestaltungen entsprechen nämlich nicht der vom Gesetzgeber verfolgten Absicht, die private Altersvorsorge und die Versorgung der Hinterbliebenen steuerlich zu fördern. Die Lebensversicherungen wurden in diesen Fällen vielmehr zu steuersparenden Finanzierungsmodellen eingesetzt, indem einerseits die Kreditzinsen des durch die Lebensversicherung gesicherten Darlehens und die getätigten Ausgaben (ggf als AfA) als BA/WK geltend gemacht werden konnten und andererseits die Versicherungsprämien im Rahmen der Höchstbeträge als SA abziehbar und die Kapitalerträge aus der Lebensversicherung grundsätzlich steuerfrei waren (BT-Drs 12/1108 S 55ff).
Rz. 33
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Dienen Ansprüche aus den nachgenannten Versicherungsverträgen während ihrer Laufzeit im Erlebensfall der Tilgung oder der Sicherung eines Darlehens, dessen Finanzierungskosten BA/WK sind, entfällt grundsätzlich der SA-Abzug (vgl § 10 Abs 2 Satz 2 EStG 2004). Das gilt für Beiträge
• |
zu Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht iSv § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b/bb EStG 2004 (> Rz 17), |
• |
zu Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht iSv § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b/cc EStG 2004 (> Rz 19) und |
• |
zu Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragszahlung mit Sparanteil iSv § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b/dd EStG 2004 (> Rz 20). |
Zu den Voraussetzungen des Abzugsverbots im Einzelnen > Rz 35 ff.
Nicht von dem Abzugsverbot erfasst werden reine Risikolebensversicherungen iSd § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b/aa EStG 2004, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen (> Rz 15). Entsprechendes gilt für Direktversicherungen (§ 10 Abs 2 Satz 2 Buchst b EStG 2004; > Betriebliche Altersversorgung Rz 71 ff). Zu weiteren Ausnahmen vom Abzugsverbot > Rz 38 ff.
Rz. 34
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Die FinVerw hat ihre Verwaltungsanweisungen zu diesem Tatbestand in dem BMF-Schreiben vom 15.06.2000 (BStBl 2000 I, 1118) zusammengefasst, das für Altverträge weiterhin Anwendung findet (vgl BMF. vom 01.10.2009, Rz 90, BStBl 2009 I, 1172). Danach gilt Folgendes: